es gilt generell auf derartigen Flächen, wozu sie auch immer genutzt werden oder betituliert sind, kein gleichrangiger Verkehr , es gilt aber immer der §1 der STVO...

Genauere Auskunft dazu gibt ein RA mit Schwerpunkt Verkehrsrecht...

Na ja.... wie war das dann jetzt mit meinem Motorrad und dem Unfall im Fahrerlager???Apriliamaniac hat geschrieben:Schön dass ich darüber grad ne Hausarbeit verfassen "darf"![]()
Im Zweifel ist das aber alles von der Privathaftpflicht der Eltern gedeckt.
Da bin ich zu 100% deiner Meinung.trente-deux hat geschrieben:Ich freue mich über jede Ausschreibung in der der Veranstalter ausdrücklich das Fahren von Kindern auf Motorfahrzeugen in Fahrerlager untersagt und Hunde an die Leine legt.
Eigentlich sollte auch das Fahren von Erwachsenen auf diesen alberen Minidingern im Fahrerlager untersagt werden ... die nerven!
Mit ein bischen Toleranz, die man gerade als Motorsportler oder nur Motorradfahrer für sich ja auch immer wieder einfordert, ist das m.E. alles kein Problem.die nerven!
D A S I S T F A L S C H.Apriliamaniac hat geschrieben: Im Zweifel ist das aber alles von der Privathaftpflicht der Eltern gedeckt.