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nexnet gmbh betrüger?

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Beitrag von kontrast »

lenkungsdaempfer hat geschrieben: Ach ja, die Anwälte schneiden sich auch noch was ab von dem Kuchen.
die anwälte schneiden sich überhaupt das mit abstand größte stück ab.
von diesen 32,66euro sind 25euro nur anwaltsgebühren.
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Beitrag von Martin »

-5% über Basisizinssatz sind üblich und erlaubt.
-Gebühren sind mit Sicherheit eine erlaubte Pauschale lt. Gebührenordnung der Anwälte.

Trotzdem dürfte das Ganze zum einen verjährt sein (3 Jahre? Ich hatte in Erinnerung privat-->gewerblich 2 Jahre?).
Dazu reicht ein einfacher Brief nicht aus, um die Verjährung zu stoppen, die Zustellung muss nachgewiesen sein.

Dann die Frage: Hast du damals eine Telefonrechnung nicht bezahlt oder einen Teil nicht bezahlt? Und wenn ja, hast du Einspruch erhoben? Gab es eine Antwort? Das alles aber nur, um den Sachverhalt überhaupt aufklären zu können.

Und noch was: In meinen tiefsten Gehirnschubladen habe ich in Erinnerung, dass man für eine Rechnung, die als Zahlungsziel "sofort nach Erhalt" beinhaltet, nach 30 Tagen fällig ist. Vorher dürfen dementsprechend auch keine Verzugszinsen berechnet werden.
Ist das Zahlungsziel mit Datum benannt, hat es ab diesem Datum 30 Tage Zeit.

Heute braucht man Nerven wie Drahtseile, da viele ominöse Firmen, Ämter und auch Gerichte sehr merkwürdige Dinge machen. Bei Ämtern und Gerichten muss man sehr vorsichtig sein, bei solchen Firmen nützt Ignoranz der Schreiben oft mehr als denen eine Antwort zu schicken.

Viel Erfolg, Martin
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Beitrag von Sofatester »

Das mit den Gebühren geht nach einer gesetzlichen Gebührentabelle. Normaler Weise sind 25 Euro für "echte" Anwaltsarbeit niemals annähernd kostendeckend. Aber als die Gebührentabelle für die Anwaltsgebühren gemacht wurde, haben die naiven Politiker eben nicht daran gedacht, dass es solche "unechte" Anwaltsarbeit von "schwarzen Schafen" mit massenhaften automatisierten Mahnschreiben geben würde.

Die Zinsen sind Dir nicht berechnet, weil sich bei dem variablen Zinssatz (im Moment 6,62% pa.) aus 1,19€ ein Tageszins von sage und schreibe 0,00021€ errechnet. :lol:

Das mit der kurzen Mahnfrist von 14 Tagen wäre dann zulässig, wenn in der Rechnung (die Du ja wohl nie bekommen hast) ein solches konkretes Zahlungsdatum enthalten wäre. Denn dann würdest Du nach Erhalt der Leistung und der Rechnung und Nichtzahlung auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Wenn kein konkretes Zahlungsdatum in der Rechnung steht, tritt Verzug mit Zugang der Mahnung oder ohne Mahnung erst nach 30 Tagen ein.

Ärger Dich nicht, ist wie gesagt alles eine automatisierte Masche für diejenigen, die auf den Druck hin zahlen oder die sich nicht gegen einen Mahnbescheid wehren.

Ein weiterer Trick ist das Abmahnen mit irgendwelchen angeblich genutzten Sex-Internetdiensten. Da werden diese Dienste dann in schöner Breite in die Mahnung geschrieben ("Fette stinkende Rentnerinnen.........") :lol: weil man darauf setzt, dass die Leute einen Satz rote Ohren bekommen, schnell zahlen und das Mahnschreiben möglichst schnell in den Papierkorb werfen...............wie gesagt, das ist mittlerweile eine richtige Industrie, die davon lebt, dass meistens nur relativ kleine Beträge abgezockt werden, wegen denen sich anscheinend kein Staatsanwalt gerne mit viel Arbeit beschäftigt, obwohl die Abzocker durch die Masse damit sicher Millionen verdienen.
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Beitrag von Sofatester »

@Martin: Deine Erinnerungen sind fast alle falsch, nicht böse sein.

reguläre Verjährungsfrist ist 3 Jahre, Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Es gibt für Spezialfälle aber auch noch andere Verjährungsfristen, würde hier zu weit führen.

Mahnschreiben unterbrechen/hemmen die Verjährung auch dann nicht, wenn sie zugehen. Da muss schon mehr passieren.

Das mit den 30 Tagen ist der typische Irrtum. Eine Rechnung muss ein angemessenes Zahlungsziel haben. Das kann im Extremfall nur eine Woche sein, üblich sind je nach Leistung, Branche und Betrag 10-14 Tage. Ist das Zahlungsziel mit Datum genannt, kommt man auch ohne Mahnung in Verzug und muss ab da Verzugszinsen zahlen. Ein zu kurzes Zahlungsziel setzt ein angemessenes Zahlungsziel in Lauf, was angemessen ist bestimmt im Streitfall notfalls ein Richter. Ist kein datumsmäßiges Zahlungsziel in der Rechnung genannt, kommt man durch eine Mahnung nach Ablauf einer angemessenen Frist (s.o.) in Verzug, SPÄTESTENS aber 30 Tage nach Zugang der Rechnung.
Die 30-Tagesfrist ist also nur so eine art "Auffangbecken" und keine längere Zahlungsfrist wie viele denken.

Die Verzugszinsen sind nach Gesetz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins gegenüber Privatleuten und 8 Prozentpunkte über BZ unter Kaufleuten, Gewerbetreibenden usw. Der Basiszins wird jedes Jahr zum 1.1. und 1.7. amtlich neu festgelegt ( siehe zB. www.basiszins.de) . Im Moment beträgt er 1,62% p.a.

In unserem Fall wurde, wenn keine Rechnung vorliegt, auch gegen die Telekom-Kundenschutzverordnung verstossen. Danach müssen nämlich kurz gesagt Telekomdoienstleistungen klar verständlich und zeitnah abgerechnet werden und man muss erkennen, wer wann welche Leistung erbracht hat und dafür welches Geld zu kriegen hat.

Hoffe aufgeklärt zu haben.
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Beitrag von kontrast »

das die zinsen aus 1,19euro nur ein hauch von nix sind ist mir klar.
geht aber auch ums prinziep...

aus einem anderen furom hab ich zu einem sehr ähnlichen fall folgendes gefunden.
ist was da geraten wird brauchbar um dagegen vor zu gehen?
Zitat:
Zitat von xxxxxxx
Bin seit vier Jahren bei der Telekom.Rechnung Dezember 08 stand auf meiner Rechnung Summe der Fremdanbieter, EUR 8,95.Angeblich Auslandsauskunft 118....Hab ich nie angerufen und von der Telekomrechnung abgezogen.Dann kam Mahnung von Fa. Telegate ueber diese Summe.Zaehneknirschend hab ich dann den Betrag ueberwiesen.Einige Tage spaeter kam eine Forderung von Fa. Nexnet, sowie ein Brief vom Anwalt.Ich soll nun EUR 40,- bezahlen. Mach ich nicht.Habe langsam das Gefuehl ich werd hier von hinten nach vorne beschissen.Mir ist ja Egal was sie verlangen, aber meine Nerven leiden darrunter, ich werd wahnsinnig.Wie koennen Menschen Geld fuer keine erbrachte Leistung verlangen ?Tendens steigend, es wird immer schlimmer.


Freundlichst
xxxxxxxxxxxxxx
Man spekuliert auf Unkenntnis
Auf dem Papier ist viel möglich - ob durchsetzungsfähig vor Gericht steht auf einem anderen Blatt.
Ich bin bei strittigen Positionen mit folgender Verfahrensweise gut gefahren :
Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro bzw RA in Verzug setzen :

Zitat:
Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln
Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde
Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08
Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."


Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.

Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach TKG § 45 i. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....

Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.

Achtung Schlitzohren !
Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i

Der Verbraucher hat mindestens 8 Wochen Zeit nach Erhalt der strittigen Rechnung das Telko mit der Einforderung des Protokolls in Verzug zu setzen !
Das Telko bzw das beauftragte Inkassobüro hat nach Einforderung des Prüfprotokolls des Verbrauchers ebenfalls 8 Wochen Zeit dies vorzulegen :

Achtung -
viele Telkos/Inkassobüros/RAs negieren das Erstellen des Protokolls mit dem Hinweis
die 8 Wochen seit der entsprechenden Telekom Rechnung seien vorbei und die Frist somit abgelaufen. In diesem Fall müsste in einem (wenig wahrscheinlichen) Gerichtsverfahren die gegenseite die Zustellung der damaligen Telekomrechnung nachweisen (!) - was aus bekannten Gründen nicht möglich ist
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Beitrag von Martin »

Sofatester hat geschrieben:@Martin: Deine Erinnerungen sind fast alle falsch, nicht böse sein.
Nö, bin ich ja nicht. Meine Kunden zahlen Gott sei Dank fast alle korrekt. ;-)

Aber:
Früher wars mal 2 Jahre, das bin ich mir recht sicher, das in der Meisterschule (1991) so gelernt zu haben.

Was die 30 Tage betrifft: Jetzt wo du es schreibst, fällt es mir auch wieder ein, es geht um den Verzug, nicht die Fälligkeit.

Was den Zugang der "Mahnung" betrifft (unterbrechen/hemmen der Verjährung), hast du auch Recht. Das muss was Amtliches sein, z.B. ein Mahnbescheid, oder?

Gruß, Martin
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Beitrag von Sofatester »

@Martin: 1991 war das so mit den 2 Jahren. Seit 2002 ist in dem Bereich aber (fast) alles anders.
Für die Verjährungsunterbrechung/Hemmung (will hier nicht so weitschweifig werden) muss es nicht unbedingt "amtlich" sein, mir fällt da so als Beispiel ein: Verhandlungen über die Forderung und deren Begleichung, Schiedsgerichtsverfahren, Vereinbarungen, höhere Gewalt
Sei froh, dass Du korrekte Kunden hast, das ist immer das Beste, dann braucht man den ganzen Kram mit Fristen usw. nicht so im Hinterkopf zu haben.

Grüße zurück
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Beitrag von Martin »

toitoitoi *aufholzklopf*
Ich hoffe das bleibt so. Man kann den Leuten nur vor den Kopf gucken, aber so manchem merkt man in den ersten persönlich gewechselten Sätzen schon an was er vor hat...

Danke für deine Ausführungen! Ich nehme an du bist Jurist?

Übrigens noch ein Spruch den ich die Tage gehört habe:

Recht ist das, was man bekommen hat wenn man den Gerichtssaal verlassen hat, nicht das was man glaubt zu haben wenn man reingeht...

Gruß, Martin
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Beitrag von Sammy79 »

Gott sei Dank das ich diesen Thread gelesen habe,
ich habe nämlich vorgestern auch so ein brief bekommen ist kein Scherz
Gruss Sammy79
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Beitrag von jezebel007 »

Hatte auch schon mal das Vergnügen, eine Rechnung von dem Haufen zu bekommen.
Die Rechnung an sich war nicht das Problem, da gerechtfertigt. Hab ich einfach übersehen. Aber die Frist war genauso dämlich - Rechnung heute bekommen, morgen sollte der Betrag gutgeschrieben sein....

Und zwar bekomme ich keine Papierrechnung mehr und darf mir, falls ich Bock drauf hab, diese online anschauen.
Da ich Flatrate hab, interessiert mich das nicht wirklich. Mein Pech :oops:

Diese Info steht auf der Dezember-Rechnung:

Wichtige Infos zu Ihrer Rechnung:
Bitte beachten Sie: Am 01.12.2008 ändert die Deutsche Telekom die Abrechnung der Auskunftsdienste. Ab diesem Tag werden Anrufe zu Auskunftsdiensten der Deutschen
Telekom nicht mehr auf der normalen yyy Monatsrechnung ausgewiesen. Stattdessen finden Sie die dafür anfallenden Gebühren auf der yyy Service-Rufnummernrechnung. Diese steht ebenfalls in der xxxx als PDF zum Herunterladen für Sie bereit – aus technischen Gründen jedoch auf einer separatenSeite.

Die NEXNET GmbH hat als Abrechnungsdienstleister die Abwicklung
dieser Rechnungen übernommen und zieht den Rechnungsbetrag im
Auftrag von yyyyy von Ihrem Konto ein. Die genaue Angabe des
Abbuchungstages ist leider nicht möglich.

Somit bin ich jetzt quasi gezwungen, die Rechnungen zu kontrollieren.

Sorry für den "etwas" langen Text :shock:

CYa Gerry
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