die anwälte schneiden sich überhaupt das mit abstand größte stück ab.lenkungsdaempfer hat geschrieben: Ach ja, die Anwälte schneiden sich auch noch was ab von dem Kuchen.
von diesen 32,66euro sind 25euro nur anwaltsgebühren.
Man spekuliert auf UnkenntnisZitat:
Zitat von xxxxxxx
Bin seit vier Jahren bei der Telekom.Rechnung Dezember 08 stand auf meiner Rechnung Summe der Fremdanbieter, EUR 8,95.Angeblich Auslandsauskunft 118....Hab ich nie angerufen und von der Telekomrechnung abgezogen.Dann kam Mahnung von Fa. Telegate ueber diese Summe.Zaehneknirschend hab ich dann den Betrag ueberwiesen.Einige Tage spaeter kam eine Forderung von Fa. Nexnet, sowie ein Brief vom Anwalt.Ich soll nun EUR 40,- bezahlen. Mach ich nicht.Habe langsam das Gefuehl ich werd hier von hinten nach vorne beschissen.Mir ist ja Egal was sie verlangen, aber meine Nerven leiden darrunter, ich werd wahnsinnig.Wie koennen Menschen Geld fuer keine erbrachte Leistung verlangen ?Tendens steigend, es wird immer schlimmer.
Freundlichst
xxxxxxxxxxxxxx
Auf dem Papier ist viel möglich - ob durchsetzungsfähig vor Gericht steht auf einem anderen Blatt.
Ich bin bei strittigen Positionen mit folgender Verfahrensweise gut gefahren :
Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro bzw RA in Verzug setzen :
Zitat:
Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln
Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde
Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08
Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."
Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.
Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach TKG § 45 i. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.
Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....
Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.
Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.
Achtung Schlitzohren !
Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i
Der Verbraucher hat mindestens 8 Wochen Zeit nach Erhalt der strittigen Rechnung das Telko mit der Einforderung des Protokolls in Verzug zu setzen !
Das Telko bzw das beauftragte Inkassobüro hat nach Einforderung des Prüfprotokolls des Verbrauchers ebenfalls 8 Wochen Zeit dies vorzulegen :
Achtung -
viele Telkos/Inkassobüros/RAs negieren das Erstellen des Protokolls mit dem Hinweis
die 8 Wochen seit der entsprechenden Telekom Rechnung seien vorbei und die Frist somit abgelaufen. In diesem Fall müsste in einem (wenig wahrscheinlichen) Gerichtsverfahren die gegenseite die Zustellung der damaligen Telekomrechnung nachweisen (!) - was aus bekannten Gründen nicht möglich ist
Nö, bin ich ja nicht. Meine Kunden zahlen Gott sei Dank fast alle korrekt.Sofatester hat geschrieben:@Martin: Deine Erinnerungen sind fast alle falsch, nicht böse sein.