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Super Duke R aus GEC gestohlen!!

Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
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Beitrag von as »

Genau, so verstehe ich das BGB hier auch. Da will man ja schon fast hoffen, dass das Mopped eben nicht das seinerzeit gestohlene ist, wenn man sich den Rattenschwanz vorstellt, der da dran hängt...
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Re: Super Duke R aus GEC gestohlen!!

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Beitrag von Siedler »

shgfa hat geschrieben:Der Ebayhändler wird die wohl nicht selber gestohlen haben vor 6 Jahren. Sieht doch mehr nach einem Teileverwerter aus.

Von daher kann man es hier ruhig schreiben.
:band:
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Re: Super Duke R aus GEC gestohlen!!

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Beitrag von FrontPlayer »

schinnerhannes hat geschrieben:Wenn die Teile tatsächlich zuzuordnen sind werden die beschlagnahmt u. der Verwertung zugeführt :!: - sprich verschrottet.
Statt sie dem rechtmäßigen Eigentümer zu zu führen? Glaub ich ja mal eher nicht :roll:
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Re: Super Duke R aus GEC gestohlen!!

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Beitrag von pat55 »

as hat geschrieben:Spannend ist dann leider auch die Frage, ob die Besitzer (der Händler und ein neuer Käufer) überhaupt Eigentum an den Sachen erwerben konnten bzw. erworben haben.

Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html

Das ist Hehlerware! Falls es sich um Teile der gestohlenen KTM handelt!
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Re: Super Duke R aus GEC gestohlen!!

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Beitrag von Normen »

Es gibt da 2 Möglichkeiten:
1. Der Händler hat es von irgendwem gekauft - Ist Hehlerware und darf nicht verkauft werden.
2. Der Händler hat das Motorrad als Diebstahlrückläufer gekauft - alles o.k. - darf verkauft werden.

Was mich etwas stutzig macht - wenn es Fall 2 ist, müßten beim Rahmen auch die Papiere dabei sein. Kann mir aber auch nicht so recht vorstellen, daß ein Händler sich so ein Ei ins Nest legen läßt und das Teil ohne Nachweis kauft und dann auch noch die Teile öffentlich anbietet

Aber vielleicht ist es ja ein ganz anderes Moped??

Grüße Normen
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Re: Super Duke R aus GEC gestohlen!!

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Beitrag von Mogli »

Ich glaube mich zu erinnern dass es schon darauf ankommt unter welchen Umständen der Verwerter die Teile gekauft hat. Wenn er das ganze Motorrad zu dem Halben normalen Preis kauft, sich ein paar Jahre auf Halde legt und anschließend in Einzelteilen verkauft, wird davon aus gegangen, dass Ihm selbst bewusst gewesen ist dass an der Sache etwas faul ist. Er muss alle Teile erstatten und soweit ich weiss wird das Diebesgut an den Besitzter zurück gegeben (Außer er wurde bereits von der Versicherung entschädigt, dann geht das Motorrad in den Besitz der Versicherung). Der Verwerter bekommt keine Entschädigung da er nicht in "Gutem Glauben den Besitz erworben hat.
Kauft er es aber zu einem Marktüblichen Kurs ein und entschließt sich anschließend zum Verkauf in Einzelteilen, muss er die Ware zwar ebenfalls an Besitzter oder Versicherung abgeben, hat aber den Rechtsanspruch gegenüber seinem Verkäufer. Dieser muss Ihn schadfrei halten. Ob dies geschiet, liegt aber in der Hand des Verwerters.

So habe ich es mir zumindest gemerkt. Wissen ist aber sechs Jahre alt, insofern kann sich auch etwas geändert haben.
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Re: Super Duke R aus GEC gestohlen!!

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Beitrag von Mogli »

Ach so, was Normen geschrieben hat, ist natürlich auch richtig. Wenn der Verwerter die Maschiene als Diebstahlrückläufer von der Versicherung gekauft, ist natürlich auch alles gut. Dann wurde der Erstbesitzer schließlich auch von der Versicherung schadfrei gehalten.
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