
Na, da hab ich ja nochmal Glück gehabt.

So ! Feierabend ! Tschüß !

Diese Zwangsversicherung ist aber nur eine Zwangsversicherung für den öffentlichen Straßenverkehr und nicht für das cruisen auf der Rennstrecke.Sofatester hat geschrieben:@triple6: Wir reden hier über die rechtliche Situation in D. In D gibt es für die Kfz.-Haftpflicht, die ja eine Zwangsversicherung ist, klare Regeln. Da es eine Versicherung ist, die Dritte schützen soll, wären solche Klauseln, wie Du sie ansprichst und die gegen das Gesetz bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung verstossen, nicht wirksam.
Wenn das Fehlen von den "Einrichtungen" (ich denke Du meinst Blinker, Licht etc.) nicht ursächlich für den Unfall war, wird auch kein Spielraum für Regressforderungen der Versicherung gegen ihren VN vorhanden sein.Lutze hat geschrieben:Dazu fehlen zahlreiche Einrichtungen für den öffentlichen Straßenverkehr was ja dort dann zum Verlust der ABE und damit dem Versicherungsschutz führt. Auch wenn die Versicherung erst mal zahlen muss hohlt die sich die Kohle zurück so der Verursacher nicht mittellos ist und das soll doch verhindert werden.
Darum geht es aber hier im Moment nicht.Lutze hat geschrieben: Alles andere verstösst gegen zumindest meine Logik und Rechtsempfinden.
Oh nein, dass ist eben nicht der Fall. Das sieht die Rechtsprechung anders als Du. Wer oder was ist wohl wichtiger?Lutze hat geschrieben: Der Name Renntraining alleine besagt doch das es sich um das erreichen der bestmöglichen Rundenzeit dreht.
Es sind die Gerichte/Richter und nicht die Rechtsanwälte (auch wenn jeder Richter RA ist).Lutze hat geschrieben: Natürlich kann so mancher Rechtsverdreher da sonst was draus zaubern und je nach Richter ist der Ausgang unklar.
Ich kann jede Versicherung verstehen die so etwas ausschließt.
Für Haftpflichtschäden auf der RS kann es meiner Meinung nach nur eine separate Versicherung geben um soetwas zu regulieren die dann natürlich entsprechend teuer ist.
DankeSofatester hat geschrieben:Hallo neo66. Das Urteil hast Du wie ich finde kurz und knapp richtig zusammen gefasst. Das ist schon fast Kunst.![]()
Das Verwenden eines Laptimers bei einem Training oder ein Prüf- und Einstellfahrt oder auch einem "Fahrsicherheitslehrgang" sorgt dagegen nicht dafür, dass die Kfz.-Haftpflicht "ausgeschlossen" wird.
Genau dazu gibt es aber soviele Meinungen wie es Rechtanwälte und Richter gibt und genausoviele unterschiedliche Urteile. Nicht nur Blinker auch die Racingauspuffanlage und 34 andere Anbauteile ohne ABE. Fängt beim Bremsgriff an und hört bei den Belägen längst nicht auf.neo66 hat geschrieben:Wenn das Fehlen von den "Einrichtungen" (ich denke Du meinst Blinker, Licht etc.) nicht ursächlich für den Unfall war, wird auch kein Spielraum für Regressforderungen der Versicherung gegen ihren VN vorhanden sein.
Hinzu kommt, dass es das sog. "Alles oder Nichts-Prinzip" bei Obliegenheitsverletzungen nicht mehr gibt
Dazu ein aktuelles Urteil zur aktuellen Rechtslage wär mal interessant. Hast Du zufällig eines von den vielen im Zugriff?Lutze hat geschrieben: Genau dazu gibt es aber soviele Meinungen wie es Rechtanwälte und Richter gibt und genausoviele unterschiedliche Urteile. Nicht nur Blinker auch die Racingauspuffanlage und 34 andere Anbauteile ohne ABE. Fängt beim Bremsgriff an und hört bei den Belägen längst nicht auf.
Weil der Kat aus dem Originalauspuff ausgeräumt ist wird das Moped stillgelegt, weiterfahrt untersagt aktueller Fall und die Rechtssprechung hat es bestätigt.....
@neo66:neo66 hat geschrieben:DankeSofatester hat geschrieben:Hallo neo66. Das Urteil hast Du wie ich finde kurz und knapp richtig zusammen gefasst. Das ist schon fast Kunst.![]()
Das Verwenden eines Laptimers bei einem Training oder ein Prüf- und Einstellfahrt oder auch einem "Fahrsicherheitslehrgang" sorgt dagegen nicht dafür, dass die Kfz.-Haftpflicht "ausgeschlossen" wird.
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Der Laptimer kann halt ein Indiz für die beabsichtigte "Erzielung der Höchstgeschwindigkeit" (was bedeutet Höchstgeschwindigkeit?) sein und es im Fall eines Rechtsstreites schwieriger werden lassen.
Gruß
...so soLutze hat geschrieben:...... ist für mich und jeden vernunftbegabten Richter klar das dies nicht in den Rahmen einer Haftpflichtversicherung fällt.
-> Grobe Fahrlässigkeit hat keine Relevanz in der Kfz-Haftpflicht (Alkohol schon - der Versicherer kann vom Alkohlisierten zurückfordern -> wenn auch der Höhe nach limitiert.)Ist ja auch im Falle grober Fahrlässigkeit so zum Beispiel mit 3 Promille Verkehrsunfall verursacht, Versicherung muss erst mal zahlen und holt sich dann das Geld zurück.