Haftungsverzicht Wozu?
Hier könnt Ihr posten was nicht mit dem Thema Racing zusammenhängt
Jokes, jeglicher Dummfug oder einfach nur um zu quatschen
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- Andreas#17 Offline
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Ich will es aus der Erinnerung mal versuchen:
- Wenn eine K-Haftpflicht besteht und kein anderer Ausschluss greift (Rennen/Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit), greift ein vereinbarter Haftungsausschluss unter den Teilnehmern nicht. (Muss man nicht verstehen, ist zu Gunsten des Geschädigten aber so.)
- Wird eine Rundenzeit vorgegeben (wie in diesem Fall) handelt es sich nicht um eine Veranstaltung zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit.
Nun meine Meinung:
- Wer bei einem (Renn)training/Prüf und Einstellfahrt die K-Haftpflicht haftpflichtig machen möchte, sollte ohne Laptimer unterwegs sein. Eine offizielle Zeitnahme darf es auch nicht geben.
soweit meine soundsoviele cents.....
Gruß
- Wenn eine K-Haftpflicht besteht und kein anderer Ausschluss greift (Rennen/Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit), greift ein vereinbarter Haftungsausschluss unter den Teilnehmern nicht. (Muss man nicht verstehen, ist zu Gunsten des Geschädigten aber so.)
- Wird eine Rundenzeit vorgegeben (wie in diesem Fall) handelt es sich nicht um eine Veranstaltung zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit.
Nun meine Meinung:
- Wer bei einem (Renn)training/Prüf und Einstellfahrt die K-Haftpflicht haftpflichtig machen möchte, sollte ohne Laptimer unterwegs sein. Eine offizielle Zeitnahme darf es auch nicht geben.
soweit meine soundsoviele cents.....
Gruß
Andreas
- Andreas#17 Offline
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Mit dem Gericht magst/wirst Du recht haben.Lutze hat geschrieben:
Auf jeden Fall dürfte klar sein das man einen solchen Schaden wohl nur vor Gericht durchsetzen kann. Anders mag die Lage sein wenn es sich um ein ausgeschriebenes Fahrsicherheitstraining handelt, was bei 99% der hier zur Diskussion stehenden Termine sicher nicht der Fall ist.
Das 99% der Termine unter den Ausschluss fallen seh ich nicht so. Bei sehr vielen Verantstaltungen gibt es weder Rennen, noch offizielle Zeitnahme.
Gruß
Andreas
Es gibt auch Versicherungen da steht nicht "Erzielung von Höchstgeschwindigkeit" sondern:La(r6)s hat geschrieben:"Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit"
Dieser Satz ist dann wohl ausschlaggebend.
Hatte ich schon zuvor gehört.
Naja, erst denken dann schreiben
Jegliches Fahren auf für den öffentlichen Verkehr abgesperrten Strecken (wie abgesperrte Flugplätze, Rennstrecken etc.)

"...aber Marge, Versuchen ist der erste Schritt zu Versagen!"
~~Homer Simpson, Springfield 1998~~
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- Andreas#17 Offline
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Hallo neo66. Das Urteil hast Du wie ich finde kurz und knapp richtig zusammen gefasst. Das ist schon fast Kunst.neo66 hat geschrieben:Ich will es aus der Erinnerung mal versuchen:
- Wenn eine K-Haftpflicht besteht und kein anderer Ausschluss greift (Rennen/Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit), greift ein vereinbarter Haftungsausschluss unter den Teilnehmern nicht. (Muss man nicht verstehen, ist zu Gunsten des Geschädigten aber so.)
- Wird eine Rundenzeit vorgegeben (wie in diesem Fall) handelt es sich nicht um eine Veranstaltung zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit.
Nun meine Meinung:
- Wer bei einem (Renn)training/Prüf und Einstellfahrt die K-Haftpflicht haftpflichtig machen möchte, sollte ohne Laptimer unterwegs sein. Eine offizielle Zeitnahme darf es auch nicht geben.
soweit meine soundsoviele cents.....
Gruß

Das Verwenden eines Laptimers bei einem Training oder ein Prüf- und Einstellfahrt oder auch einem "Fahrsicherheitslehrgang" sorgt dagegen nicht dafür, dass die Kfz.-Haftpflicht "ausgeschlossen" wird.
Denn ein Laptimer kann genauso gut für die eigene Fehlerkontrolle eingesetzt werden.
Entscheidend ist immer diese komische Formulierung, "ob die Veranstaltung der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten diente".
Das ist gerade dann nie der Fall, wenn es keine offiziellen Zeitnahmelisten gibt, die irgend eine Auswirkung haben, also bspw. der Findung einer Startaufstellung dienen, oder für die es Preise oder sonstige Vorteile zu gewinnen gibt, wo es für Rundenzeiten oder Einlaufergebnisse eine Wertung (zB. mit Punkten) gibt.
Es ist also piepegal, ob man bei einem Training selber die eigenen Zeiten nimmt. Ebenso egal ist, ob man mit einem montierten Kennzeichen fährt oder ob die Lichtanlage oder die Spiegel abgebaut sind. Es zählt nur, ob das Fahrzeug mit dem gefahren wird, zum Straßenverkehr zugelassen ist.
@triple6: Wir reden hier über die rechtliche Situation in D. In D gibt es für die Kfz.-Haftpflicht, die ja eine Zwangsversicherung ist, klare Regeln. Da es eine Versicherung ist, die Dritte schützen soll, wären solche Klauseln, wie Du sie ansprichst und die gegen das Gesetz bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung verstossen, nicht wirksam.
Wie es in CH aussieht......keine Ahnung.
Zuletzt geändert von Sofatester am Dienstag 19. Mai 2009, 17:13, insgesamt 1-mal geändert.
- Sofatester Offline
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