Wildsau hat geschrieben:
Der ist, im Ernstfall, aber genauso wirkungslos wie der Haftungsverzicht gegenüber dem Veranstallter.
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
...
Quelle:
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)
Heist, wenn der Richter grobe Fahrlässigkeit feststellt, ist der Haftungsverzicht wirkungslos.
aber... Der 309 bezieht sich ausschließlich auf AGB. Wenn eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird, ist diese im gesetzlichen Rahmen (gute sitten etc. ) wirksam.