Bevor hier weiter gemutmaßt wird, anbei ein Auszug aus den aktuellen BMW Motorrad Garantiebedingungen
3. Keine Garantie besteht für Schäden
a) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel
oder Überhitzung;
b) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als
den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder
Anhängelasten ausgesetzt wurde;
c) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncha-
rakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
d) die durch die Veränderung der werksseitigen Konstruktion
des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd-
oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den
Hersteller zugelassen sind;
e) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache,
es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit
nachweislich nicht in Zusammenhang steht;
f) an Krafträdern, die vom Käufer mindestens zeitweilig zur ge-
werbsmäßigen Personen oder Güterbeförderung (Kurier-, Eil-,
Paketdienste) verwendet gewerbsmäßig an einen wechseln-
den Personenkreis vermietet oder als Fahrschulfahrzeuge
genutzt worden sind.
Bei Suzuki steht fast der gleiche Wortlaut in den aktuellen Garantiebedingungen.
Honda, Yamaha und Aprillia hab ich auf die Schnelle nicht gefunden.....
Ist ja auch verständlich das Trainings und Rennfahrten ausgeschlossen sind, im Regelfall kauft man ein Strassenfahrzeug beim Händler.

definierter Einsatzbereich Strasse, also wird der Hersteller auch nur hierfür Garantie übernehmen.
Das ganze nennt sich dann üblicherweise in BGH oder EUGH Urteilen "nicht bestimmungsgemäßer Einsatzbereich".
Grundsätzlich sollten hier einige jedoch zwischen Gewährleistung (Sachmängelhaftung) und Garantie unterscheiden lernen und sich über die grundlegenden Unterschiede klar werden....
Garantie:
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Fahrzeughersteller. Sie geben dem Kunden gegenüber ein Haltbarkeitsversprechen ab, das vertraglich festgelegt wird. Daher können sich Länge, Umfang und Dauer je nach Marke unterscheiden. Viele Hersteller knüpfen ihre Garantie an bestimmte Bedingungen – wie regelmäßige Inspektionen oder den Einbau von Originalteilen. Die Garantie verfällt, wenn der Fahrzeugbesitzer dagegen verstößt.
Gewährleistung:
Der Gesetzgeber schreibt für alle neuen Produkte eine zweijährige Sachmängelhaftung vor (verkürzbar auf ein Jahr bei Privatkäufer, verkürzbar auf null bei gewerblichen Käufern). Diese gilt zwischen dem Kunden und dem Verkäufer – also dem Fahrzeughändler (nicht Hersteller

). Tritt in den ersten sechs Monaten ein Defekt auf, muss der Händler nachweisen, dass dieser beim Kauf noch nicht vorhanden war. Danach kommt es zur Beweislastumkehr: Nun muss der Kunde beweisen, dass sein Neufahrzeug den Mangel schon bei der Auslieferung aufwies.
Alles Genannte bezieht sich auf Deutschland, in anderen Ländern kann es durchaus andere gesetzliche Regelungen geben.