Tüv Für Rennbike
Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
aber zum Thema Racing gehört.
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@ stonie
nej, das siehst du falsch. wenn du falsch parkst und nen netten wisch am wischer hängen hast, dann zahlst entweder du selbst oder du gibst einen schuldigen an.
das gleiche gilt für das gelasert werden. der staat und seine vasallen können dir unmöglich beweisen, dass du selbst gefahren bist, wenn sie dich nicht direkt danach anhalten. also zahlst du entweder selbst oder nennst den schuldigen. überleg dir mal, wie das wäre, wenn der staat in beweispflicht wäre. 1. ist es nahezu unmöglich zu beweisen, dass du gefahren bist 2. was wäre das für ein aufwand 3. wie hoch müssten die strafzettel sein, um das rentabel zu halten ?
nej, das siehst du falsch. wenn du falsch parkst und nen netten wisch am wischer hängen hast, dann zahlst entweder du selbst oder du gibst einen schuldigen an.
das gleiche gilt für das gelasert werden. der staat und seine vasallen können dir unmöglich beweisen, dass du selbst gefahren bist, wenn sie dich nicht direkt danach anhalten. also zahlst du entweder selbst oder nennst den schuldigen. überleg dir mal, wie das wäre, wenn der staat in beweispflicht wäre. 1. ist es nahezu unmöglich zu beweisen, dass du gefahren bist 2. was wäre das für ein aufwand 3. wie hoch müssten die strafzettel sein, um das rentabel zu halten ?
hmmm...... das ist aber nun etwas Anderes, als ein Mopped in der Garage stehen zu haben und DAFÜR bestraft zu werden!Johnny hat geschrieben:in vielen fragen im stvo, wenn es um geld geht, ist man/frau in der beweispflicht. z.b. wenn sie dich lasern und du weiterfährst. dann müssen die nicht beweisen, dass du selbst gefahren bist, sondern du musst den fahrer angeben oder die schuld auf dich nehmen.
das gleiche gilt für parkvergehen. und dann hilft der kohl'sche spruch: "ich habe mein ehrenwort gegeben, dass ich nichts verrate" gar nichts.
Ich werde heute beim Strassenverkehrsamt anrufen und nachfragen!
ach ja..... und TÜV für das bike.... na ja...... da müsste ich vorher einen Aktenordner an Beschenigugen beschaffen, trotzdem viel zu viel umbauen und wohl noch immer diskutieren...... nebenbei würde mich das arm machen!
LG Ulli
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- Martin Offline
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wenn du sie stillegst krigst du sie ohne TÜV nicht mehr angemeldet!!!
Ansonsten ist es so, dasses pottegal ist, ob das Ding TÜV hat oder nicht, wenn du sie nicht in den Straßenverkehr bringst. Und wenn du sie in den Straßenverkehr bringst um sie zum TÜV zu fahren, dann solltest du einen off. bestätigten Termin haben, ansonsten wird es richtig Stress geben wenn du ausgerechnet auf der DER Tour angehalten wirst.
Ansonsten ist es so, dasses pottegal ist, ob das Ding TÜV hat oder nicht, wenn du sie nicht in den Straßenverkehr bringst. Und wenn du sie in den Straßenverkehr bringst um sie zum TÜV zu fahren, dann solltest du einen off. bestätigten Termin haben, ansonsten wird es richtig Stress geben wenn du ausgerechnet auf der DER Tour angehalten wirst.
ACHTUNG! Bis auf Widerruf leider keine Annahme von Reifenwärmerreparaturen mehr.
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Wenn das Leben dir nur Zitronen anbietet, ja dann frag doch einfach noch nach Salz und Tequila!
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Yeep, genau so ist es. Die paar EUR für das "angemeldet lassen" tät ich investieren. Der Clou an der Sache ist noch der, daß bei einer Wieder- bzw. Neuzulassung nach mehr als 1,5 Jahren die dann zu der Zeit geltenden neusten Vorschriften für das Kfz gelten und das Fahrzeug dann auch diesen entsprechen muß.Martin hat geschrieben:wenn du sie stillegst krigst du sie ohne TÜV nicht mehr angemeldet!!!
Zuletzt geändert von Stoppie am Freitag 12. Mai 2006, 12:09, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß aus dem Münsterland
Stoppie
Stoppie
Hoi zusammen!
hier eine Info der Zulassungsstelle:
LG Ulli
hier eine Info der Zulassungsstelle:
.... mit den Recherchen zum Thema "Knöllchen für nicht TÜV-vorgeführte" bin ich noch beschäftigt!Bitte beachten Sie, dass Fahrzeuge nach Ablauf von 18 Monaten seit der vorübergehenden Stillegung des Fahrzeuges als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten. Dies hat zur Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen ist. Die Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges ist dann nur mit Vorlage eines technischen Gutachtens nach § 21 StVZO (Vollabnahme) möglich. Das Fahrzeug ist hierzu einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorzuführen.
LG Ulli
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- Sigi#63 Offline
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Bin zwar weder Jurist noch Beamter, habe aber häufig mit rechtlichen Dingen zu tun. Meine Meinung hierzu ist:
Grundsätzlich ist nicht entscheidend, ob eine Vorschrift sinnvoll ist oder nicht. Die Anwendung des gesunden Menschenverstandes wird daher nicht unbedingt zur richtigen Antwort führen. Somit genügt reines Nachdenken zumeist auch nicht. Vielmehr muss man den Gesetztestext lesen. Hier steht:
§29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage ... haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage ... in regelmässigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Die Regelung steht im Kapitel der "Zulassungsvorschriften", es ist also keine Betriebsvorschrift. Das heißt, die Vorschrift greift, solange das Fahrzeug zugelassen ist. Ob und wo es betrieben wird, ist unerheblich.
Eventl. zutreffende Ausnahmen habe ich in der Vorschrift nicht gefunden.
desweiteren gilt:
§69a Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §24 Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
14. einer Vorschrift des §29 Abs.1 Satz 1 ... zuwiderhandelt.
Damit ist aus meiner Sicht ein Tatbestand, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt, eindeutig gegeben.
Die Bestrafung ist im OWiG und Bußgeldkatalog geregelt. Der Bußgeldkatalog legt sogenannte Regelverstöße zugrunde. Das heißt, die Höhe des Bußgeldes bezieht sich auf einen Verstoß "üblicher" Schwere. Und hier liegt die Chance. Denn es ist sicherlich ein Unterschied, ob jemand ohne HU herumfährt oder das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Man kann also darauf plädieren, dass kein Regelverstoß, sondern ein viel geringerer, vielleicht sogar unbedeutender Verstoß vorliegt.
Mein Tipp: Persönlich zum Sachbearbeiter gehen, ihm den Sachverhalt schildern und ihn bitten, die Sache doch wegen Geringfügigkeit einzustellen bzw. nur ein deutlich geringeres Verwarnungsgeld (ohne Punkte) zu erheben. Falls er sich nicht darauf einläßt, kann man - solange die Frist noch nicht abgelaufen ist - Widerspruch einlegen und dann schriftlich begründen, warum es kein Regelfall ist.
Viel Erfolg
Grundsätzlich ist nicht entscheidend, ob eine Vorschrift sinnvoll ist oder nicht. Die Anwendung des gesunden Menschenverstandes wird daher nicht unbedingt zur richtigen Antwort führen. Somit genügt reines Nachdenken zumeist auch nicht. Vielmehr muss man den Gesetztestext lesen. Hier steht:
§29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage ... haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage ... in regelmässigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Die Regelung steht im Kapitel der "Zulassungsvorschriften", es ist also keine Betriebsvorschrift. Das heißt, die Vorschrift greift, solange das Fahrzeug zugelassen ist. Ob und wo es betrieben wird, ist unerheblich.
Eventl. zutreffende Ausnahmen habe ich in der Vorschrift nicht gefunden.
desweiteren gilt:
§69a Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §24 Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
14. einer Vorschrift des §29 Abs.1 Satz 1 ... zuwiderhandelt.
Damit ist aus meiner Sicht ein Tatbestand, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt, eindeutig gegeben.
Die Bestrafung ist im OWiG und Bußgeldkatalog geregelt. Der Bußgeldkatalog legt sogenannte Regelverstöße zugrunde. Das heißt, die Höhe des Bußgeldes bezieht sich auf einen Verstoß "üblicher" Schwere. Und hier liegt die Chance. Denn es ist sicherlich ein Unterschied, ob jemand ohne HU herumfährt oder das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Man kann also darauf plädieren, dass kein Regelverstoß, sondern ein viel geringerer, vielleicht sogar unbedeutender Verstoß vorliegt.
Mein Tipp: Persönlich zum Sachbearbeiter gehen, ihm den Sachverhalt schildern und ihn bitten, die Sache doch wegen Geringfügigkeit einzustellen bzw. nur ein deutlich geringeres Verwarnungsgeld (ohne Punkte) zu erheben. Falls er sich nicht darauf einläßt, kann man - solange die Frist noch nicht abgelaufen ist - Widerspruch einlegen und dann schriftlich begründen, warum es kein Regelfall ist.
Viel Erfolg

Leider umfasst die StVZO ca. 331 Seiten.... sonst hätte ich sie mir jetzt ausgedruckt 
Dummerweise fehlen auch die Definitionen in der VO - sie beginnt auch erst mit §16
Irgendwie meine ich aber aus der VO herauslesen zu können, dass sie für den "Verkehr auf öffentlichen Strassen" gilt!
und damit eben nicht für den Garagenfall!
Wäre auch irgendwie dämlich, wenn ein NICHT im Strassenverkehr betriebenes Fahrzeug in der Garage "knöllchenpflichtig" wird.......
Aber 100%ig sicher bin ich in diesem unserem Lande auch nicht!
Wäre jetzt wirklich neugierig, was genau denn in dem Bescheid zu den Punkten steht!
neugierige Grüsse
Ulli

Dummerweise fehlen auch die Definitionen in der VO - sie beginnt auch erst mit §16
Irgendwie meine ich aber aus der VO herauslesen zu können, dass sie für den "Verkehr auf öffentlichen Strassen" gilt!
und damit eben nicht für den Garagenfall!
Wäre auch irgendwie dämlich, wenn ein NICHT im Strassenverkehr betriebenes Fahrzeug in der Garage "knöllchenpflichtig" wird.......
Aber 100%ig sicher bin ich in diesem unserem Lande auch nicht!
Wäre jetzt wirklich neugierig, was genau denn in dem Bescheid zu den Punkten steht!
neugierige Grüsse
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Sigi#63 hat geschrieben: Die Bestrafung ist im OWiG und Bußgeldkatalog geregelt. Der Bußgeldkatalog legt sogenannte Regelverstöße zugrunde. Das heißt, die Höhe des Bußgeldes bezieht sich auf einen Verstoß "üblicher" Schwere. Und hier liegt die Chance. Denn es ist sicherlich ein Unterschied, ob jemand ohne HU herumfährt oder das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Man kann also darauf plädieren, dass kein Regelverstoß, sondern ein viel geringerer, vielleicht sogar unbedeutender Verstoß vorliegt.
..... oder die StVZO in besagtem Fall überhaupt nicht zur Anwendung kommt......, WEIL man mit dem Ding nicht im öffentlichen Strassenraum unterwegs ist!
wäre ja noch schöner, wenn ich mein Motorrad sowohl auf der Strasse - al s auch auf der Rennstrecke fahre..... und dort dann im Fahrerlager ein Knöllchen bekomme, weil ich das Kennzeichen nicht dranhabe oder die Spiegel abgeklebt habe!
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pssst, nicht so laut sonst setzen "die" das noch so um.Ulli-123 hat geschrieben:... und dort dann im Fahrerlager ein Knöllchen bekomme, weil ich das Kennzeichen nicht dranhabe oder die Spiegel abgeklebt habe!