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3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
aber zum Thema Racing gehört.

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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von Schrauberpoint »

schinnerhannes hat geschrieben:Rhld-Pfalz ist hier rot gemarkt - lt. meiner Straßenverkehrsbehörde darf ich aber auch mit Lkw u. Anhäner zu Sportzwecken fahren. Wobei eine Genehmigung notwendig ist. Die Genehmigung ist aber auch etwas was die einzelnen Zulassungsbezirke, bzw. Kreisverwaltungen erteilen - wie sie gerade wollen 8) :!:
Habe trotzdem schlauerweise meinen Master als Pkw bestellt u. darf deshalb immer u. überall mit Anhänger fahren.



Eigentlich egal... Bei Pkw viel Kfz Steuer... Bei Lkw wenig Steuer aber dafür 150 Euro für Ausnahmegenehmigung.......
Wie verzweifelt muss man so lügen zu können B... :alright:
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von FrontPlayer »

schinnerhannes hat geschrieben:Habe trotzdem schlauerweise meinen Master als Pkw bestellt u. darf deshalb immer u. überall mit Anhänger fahren.
Und wirft dem Staat Steuer in den Rachen, die ihm nicht zusteht. Aber das ist ein anderes Kapitel
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von edefauler »

http://www.lasi.biz/01-Vereinbarung.pdf

damit müsste sich das erlegigt haben mit der Ausnahmegenehmigung
Gruss

Norbert
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von Schrauberpoint »

edefauler hat geschrieben:http://www.lasi.biz/01-Vereinbarung.pdf

damit müsste sich das erlegigt haben mit der Ausnahmegenehmigung
Gruss

Norbert



Wieder das leidige Thema....Es ist Ländersache,,,,,, und NEIN es gibt keine Einigung,,, aber jeder kann es handhaben wie er möchte,, Ich habe lieber Ausnahmegnehmigung als wenn man angehalten wird sonntags und nicht fahren darf.....
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von edefauler »

das sagt Rheinlan-Pfalz zu dem schreiben
Sehr geehrter Herr Thiede,

für Ihre nachstehende Emailanfrage danke ich Ihnen; da ich nächste Woche nicht
im Büro bin, will ich Ihre Frage zuvor gerne noch kurz beantworten.

Für RP kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Das Straßenverkehrsrecht unterliegt nach Art. 74 Nr. 22 Grundgesetz der
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Bund hat von dieser
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und u.a. über das Straßenverkehrsgesetz
die Straßenverkehrs-Ordnung und die sie begleitende Verwaltungsvorschrift
erlassen. Die Einführung bundesweit einheitlicher Verfahrensmaßstäbe ist nach
Artikel 84 Abs. 2 Grundgesetz ausschließlich der Verwaltungsvorschrift des
Bundes zur Straßenverkehrs-Ordnung - mit Zustimmung des Bundesrates -
vorbehalten.

Mit der offenbar in Niedersachsen getroffenen Regelung (dortige Ziffer 1.6)
werden die im § 30 Abs. 3 StVO genannten und dort abschließend aufgezählten
gesetzlichen Freistellungstatbestände vom Sonntagsfahrverbot erweitert, ohne
dass zu dieser Ausweitung der Vorschrift einer Bundesverordnung ein
verfassungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wurde.

Dem Land Niedersachsen steht im Straßenverkehrsrecht jedoch keine eigene
verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz zu; eine StVO-Änderung und
Ausweitung der bisherigen gesetzlichen Freistellungsfälle um die von Ihnen
angefragte Fallgruppe kann daher nur über den Bund als Verordnungsgeber der StVO
erfolgen. Auch eine VMK-Beratung kann diese verfassungsrechtliche Vorgabe nicht
ersetzen.

Ein derartiges "Landesrecht" über den Straßenverkehr - wie es Niedersachsen
praktiziert (und vom Bund als zuständigen Verordnungsgeber als Bruch bestehenden
Bundesrechts bezeichnet wurde) - halte ich deshalb insbesondere für
verfassungsrechtlich unzulässig (Art. 72. Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Nr. 22
Grundgesetz sowie Nr. III der VwV zu § 1 StVO). Dementsprechend ist in
Rheinland-Pfalz bislang keine Regelung in Kraft getreten, wie dies bei dem von
Ihnen bezeichneten Beispiel in Niedersachsen geschehen ist.

Zu den von Ihnen angesprochenen Fahrten mit einem Lkw (mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 t) mit Wohnwagen kann ich Ihnen mitteilen, dass bereits im
Jahr 2006 auf der Grundlage einer Entscheidung des Bund-Länder-Fachausschusses
"StVO" festgelegt wurde, dass im Ausflugs- und Ferienreiseverkehr für
Sportgeräteanhänger (z.B. zur Beförderung von Booten, Motorrädern) und
Wohnanhänger hinter Lastkraftwagen mit einem zGG bis zu 3,5 t
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erteilt werden können. Dieser Entscheidung liegt dabei
u.a. die Annahme zu Grunde, wonach diese Fahrten der Freizeitgestaltung und der
privaten Nutzung dienen und keine wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Interessen
vorliegen. Alle rheinland-pfälzischen Genehmigungsbehörden wurden über diese
Vorgaben entsprechend informiert. Rheinland-Pfalz hält sich weiterhin an diesen
gemeinsam mit dem Bund gefassten Beschluss.

Der Vollständigkeit halber kann ich Ihnen noch mitteilen, dass von Hamburg
bereits im Jahr 2009 ein Verordnungsantrag im Bundesrat zur Änderung des § 30
Abs. 3 StVO eingereicht, der auch von RP mitgetragen wurde. Gegenstand dieses
Antrages und Verfahrens ist u.a. die bundesweite und bundesgesetzliche
Freistellung der von Ihnen angesprochenen Freizeitverkehre in der StVO
unmittelbar.

Sollten die (vorgesehenen) Regelungen erfolgreich das erforderliche
Bundes-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und in die StVO einfließen, wären
zukünftig für solche Verkehre auch keine Ausnahmegenehmigungen mehr
erforderlich und eine bundesweit einheitliche Rechtslage wäre endlich gegeben.
Das Ergebnis dieses Verfahrens muss jedoch, auch wegen der andauernden Prüfung
auf Bundesebene durch das Bundesverkehrsministerium, abgewartet werden.

Bis dahin muss es in RP bei der erläuterten Verfahrensweise bleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

--

Referat Straßenverkehrsordnung, Fahrzeugzulassung, Fahrerlaubnisrecht,
Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb

MINISTERIUM DES INNERN, FÜR SPORT UND INFRASTRUKTUR
RHEINLAND-PFALZ
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von Krulli#10 »

Aus gegebenen Anlass hole ich diesen Thread nochmal aus der Versenkung...

Pfingstsonntag 2012 war ich mit meinem Multivan (PKW-Zulassung) und WoWa hinten dran mal unterwegs nach Most. Auf der Fahrt hatte ich dann einen Getriebeschaden und konnte also nicht weiterfahren.

Ein Freund stellte mir freundlicher Weise einen seiner Sprinter zur Verfügung, so dass ich das Mopped und Gerödel aus dem (kaputten) Multivan in den Sprinter lud, WoWa hinten dran und los ging es. (ein zweites Mal an diesem Tag)

Nachdem ich bei Erfurt auf die A4 Richtung Most fuhr, machte sich auch gleich ein Polizeifahrzeug neben und dann vor mir bemerkbar und bat mich zu folgen. An der nächsten Parkplatz (Haltebucht) erklärten sie mir dann das Dilemma von wegen Sonntags, LKW, nix Hänger. Auch mein Einwand, dass das nicht gewerblich sei, spielte keine Rolle. Theoretisch werden Sonntagsfahrverbotsverstöße sogar mit 120€ geahndet, aufgrund meiner Geschichte mit dem zerstörten Multivan-Getriebe ließ der Beamte Gnade walten und wollte nur 20€ (für was auch immer). Allerdings "befahl" er mir bis 22.00 Uhr auf dem Parkplatz auszuharren... da erst dann das Sonntagsfahrverbot aufgehoben ist... und im Nachsatz... bis 0.00 Uhr... dann ist Pfingstmontag. Also wieder ein Feiertag. Gut sagte ich. Das schaffe ich bis 0.00 Uhr über die Grenze nach Tschechien.

Also, ich musste schonmal bezahlen, zwar nicht viel, bin daher aber gebranntes Kind. Da ich inzwischen selbst einen Crafter mit LKW-Zulassung habe und den demnächst auch wieder an einem Sonntag mit Hänger bewegen möchte, habe ich mal nachgeforscht, wo ich eine Ausnahmegenehmigung her bekomme. Dabei fiel mir auf, dass das Gesetz (§30 Abs. 3 der StVO) im Oktober 2017 geändert wurde und um eine entsprechende Verwaltungsvorschrift ergänzt wurde.

Da heißt es nun eindeutiger, dass vom Sonntagsfahrverbot nur der gewerbsmäßige Güter- und auch Werkverkehr betroffen ist.

Kennt sich da jemand aus?

Heißt das jetzt, ich kann mit dem privaten LKW (bis 3.5t) einfach mit Hänger fahren. (Im Hänger steht ein Mopped und Gerödel)... Die Fahrt dient der Freizeitgestaltung.
Ahoi, Krulli#10
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von bla »

So hat man es mir auch erklärt. Seit 2017 betrifft dich das Sonntagsfahrverbot als Privatperson nicht mehr und du darfst trotz LKW-Zulassung und Anhänger auf die Autobahn.
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