3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
aber zum Thema Racing gehört.
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- Schlosser Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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Aha, dann hatte der ADAC-Mann ja doch Recht.
- moik Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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Jawoll jaSchlosser hat geschrieben:Aha, dann hatte der ADAC-Mann ja doch Recht.

Ich hatte bei meiner Umfrageaktion damals aber auch beim ADAC angerufen und 2 verschiedene Antworten bekommen

@ Rock, danke
Ärger mich gerade, das ich dem Futzi vom Strassenverkehrsamt geglaubt hatte und mir von ihm für 150€ ne Sondergenehmigung hab aufschwatzen lassen

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- Schlosser Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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Ich habe für sowas einen Kniff. Ich frage immer nach dem kompletten Namen und buchstabiere laut vor mich hin, was die Sachbearbeiter mir gesagt haben. Dann ´ne kurze Äusserung von wegen .... " das habe ich jetzt so notiert".... und schon werden manche nochmal beweglich und kommen in die Hufe.moik hat geschrieben:
Ärger mich gerade, das ich dem Futzi vom Strassenverkehrsamt geglaubt hatte und mir von ihm für 150€ ne Sondergenehmigung hab aufschwatzen lassen.
Hilft manchmal.

- phatamorgana Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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In dem Fax steht aber nicht drin, dass das Fahren ohne Ausnahmegenehmigung möglich ist. Es besagt lediglich, an welchen Kriterien sich die Genehmigungspraxis in den einzelnen Ländern ausrichten soll. Ich habe genau mit Hinweis auf diese Ministerkonferenz beim zuständigen Amt nachgefragt (in Hessen) und folgende Antwort bekommen:
...
bezüglich Ihrer Anfrage muss ich Ihnen leider mitteilen, dass nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18.05.2006 Wohnanhänger hinter LKW grundsätzlich dem Sonntagsfahrverbot nach 30 Abs. 3 StVO unterliegen.
Demnach benötigen Sie bei Fahrten mit einer Fahrzeugkombination von LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t. und einem Sportgeräte- oder Wohnanhänger, die an einem Sonntag erfolgen sollen, eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot gem 30 Abs. 3 StVO. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Fahrten der privaten Nutzung dienen, also kein wirtschaftliches Interesse vorliegt.
..
Darber hinaus gilt in der Zeit von 01.07. bis 31.08. eine Reiseverbot während der Ferienreisezeit auf BAB an allen Samstagen. Ausnahmegenehmigungen können ebenfalls auf Antrag und unter gleichen Voraussetzungen wie zuvor genannt erteilt werden.
Ich bitte Sie darauf zu achten, dass die Ausnahmegenehmigung jeweils im Original mitzuführen ist.
...
Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, ich hatte mal eine Kollegin, die mit Wohnanhänger Sonntags erwischt wurde und die durfte stehen bleiben bis die Weiterfahrt gesetzlich wieder erlaubt war!
...
bezüglich Ihrer Anfrage muss ich Ihnen leider mitteilen, dass nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18.05.2006 Wohnanhänger hinter LKW grundsätzlich dem Sonntagsfahrverbot nach 30 Abs. 3 StVO unterliegen.
Demnach benötigen Sie bei Fahrten mit einer Fahrzeugkombination von LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t. und einem Sportgeräte- oder Wohnanhänger, die an einem Sonntag erfolgen sollen, eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot gem 30 Abs. 3 StVO. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Fahrten der privaten Nutzung dienen, also kein wirtschaftliches Interesse vorliegt.
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Darber hinaus gilt in der Zeit von 01.07. bis 31.08. eine Reiseverbot während der Ferienreisezeit auf BAB an allen Samstagen. Ausnahmegenehmigungen können ebenfalls auf Antrag und unter gleichen Voraussetzungen wie zuvor genannt erteilt werden.
Ich bitte Sie darauf zu achten, dass die Ausnahmegenehmigung jeweils im Original mitzuführen ist.
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Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, ich hatte mal eine Kollegin, die mit Wohnanhänger Sonntags erwischt wurde und die durfte stehen bleiben bis die Weiterfahrt gesetzlich wieder erlaubt war!
- Schlosser Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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Pff, hätte mich ja fast gewundert, wenns so einfach gewesen wäre.
Scheint ja von der Transparenz her auf Augenhöhe mit ´ner Ekstr.-Erklärung zu liegen.
Scheint ja von der Transparenz her auf Augenhöhe mit ´ner Ekstr.-Erklärung zu liegen.

- moik Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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Nu hat der ADAC Mann doch wieder Unrecht, weil wir doch ne Genehmigung brauchenSchlosser hat geschrieben:Pff, hätte mich ja fast gewundert, wenns so einfach gewesen wäre.
Scheint ja von der Transparenz her auf Augenhöhe mit ´ner Ekstr.-Erklärung zu liegen.

Was ein Heck Meck... aber wenigstens wissen wir jetzt was offiziell Stand der Dinge ist.
cya da Moik
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- Hinnerck Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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@Moik: Falsch!
Im Erlass der Verkehrsminister heisst es: Das Sonntagsfahrverbot......gilt NICHT für .....1.6: Freizeitzwecke und Wohnanhänger.
Das wir eine AusnahmeGENEHMIGUNG brauchen steht da nicht.
Im Erlass der Verkehrsminister heisst es: Das Sonntagsfahrverbot......gilt NICHT für .....1.6: Freizeitzwecke und Wohnanhänger.
Das wir eine AusnahmeGENEHMIGUNG brauchen steht da nicht.
- moik Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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@ Hinnerck, bin am Phone... lies dir nochmal den Anfang durch. Das ganze ist eine Empfehlung zur Erstellung von Ausnahmegenemigungen.
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- Hinnerck Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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ICH würd mir das ausdrucken und mitführen. Gespräche über das Sonntagsfahrverbot können so schnell zu einer Diskussion führen.
Kannst immernoch behaupten du hättest es so interpretiert wie ich es interpretieren würde. Ist ja kein böser Wille und erkennbar, das ich mich informiert habe....
......
Hinnerck
Kannst immernoch behaupten du hättest es so interpretiert wie ich es interpretieren würde. Ist ja kein böser Wille und erkennbar, das ich mich informiert habe....


Hinnerck
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag
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Moin, bin jahrelang mit Trapo (LKW) und Wowa und Außnahmegenehmigung unterwegs gewesen. Wurde mehrfach angehalten und habe dann auch direkt nach der "Ministerkonferenz" gefragt. Solange der Beschluß nicht in Landesrecht eingebunden wird, heißt es Ausnahmegenehmigung oder stehenbleiden und zahlen.Hinnerck hat geschrieben:ICH würd mir das ausdrucken und mitführen. Gespräche über das Sonntagsfahrverbot können so schnell zu einer Diskussion führen.
Kannst immernoch behaupten du hättest es so interpretiert wie ich es interpretieren würde. Ist ja kein böser Wille und erkennbar, das ich mich informiert habe..........
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Hinnerck
Und die Herren der Rennleitung in Brandenburg halten solche Gespanne gerne an und kassieren.
Du erkennst Bundesländer in denen der Beschluß der Konferenz umgesetzt wurdes daran, dass Du nicht angehalten wirst. Wenn sie dich aber anhalten, wollen sie die Ausnahmegenehmigung sehen, die kennen sich dann auch aus, Ausreden gibt`s da nicht.
Gruß Frank
Frank
StoWa-X Endurance Racing Team #196
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