Also es kommt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit mit eingeschlossen ist!
Ansonsten geht die Versicherung in Vorkasse und holt es sich vom Kunden wieder! Aber garnicht zahlen ist wohl laut Gesetz nicht mehr! Bin mir aber nicht ganz sicher!
Darf ich auch mal....gib mal her....los gib her....oh....sorry....kaputt
Die Bedenken von nutzer "Teilnehmer" hier in diesem fred sind zumindest für Nutzer von zugelassenen Mopeds überflüssig.
Rennmotorräder sind nicht zugelassen - Kompromisse sind zugelassen..
Denn für Schäden... ....grob fahrlässigem eigenem Verhalten zahlt ohnehin keine Versicherung
Unsinn
Wenn Du eine Versicherung kennst, die das abdeckt, super, dann her mit den Angeboten, ich wüßte sofort eine Menge furchtbar "ungeschickter" Leute, die sich so eine Sorglos-Deckung selbst für die allergrößten Dummheiten was kosten lassen würde
Man schaue mal im Netz, wie der Begriff der "groben Fahrlässigkeit" definiert wird. Und dann schaue man mal in die jeweiligen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" und dort nach den Haftungsausschlüssen.
Das was Du meinst sind offenbar Haftpflichtfragen bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen. Dort, wo es eine gesetzliche Haftpflicht gibt, zahlt die Versicherung an den geschädigten Dritten natürlich auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weil es eben eine gesetzliche Haftpflicht ist.
Das war aber erstens nicht der hier abgefragte Fall und zweitens wird der Versicherer selbst in diesen Fällen Regress beim vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Versicherten nehmen (der allerdings zB. im Bereich der Kfz.-Haftpflicht summenmäßig begrenzt ist).
Es gibt auch Haftpflichtverischerungen, die eigentlich gar keine "Haftpflicht" im Wortsinn sind, weil es gar keine gesetzliche Pflicht für so eine Versicherung gibt. Der Begriff "Haftpflicht" hat sich aber so eingebürgert, dass er im normalen Sprachgebrauch ganz allgemein für viele Versicherungen verwendet wird, für die es gar keine gesetzliche Pflicht zur Versicherung gibt. Die "Teilnehmerversicherung" um die es hier ging, ist so eine.
Im Übrigen hat Lutze Recht: Was nun "grobe Fahrlässigkeit" ist und was nicht, muss immer am Einzelfall bestimmt werden.
Nochwas: Der Artikel in "Welt online", den Nutzer "er" hier ganz am Anfang gepostet hat, ist sowas von schief und irreführend, dass man die Wände hoch laufen könnte. desinformation ist das.
In Kurzform :
*Wenn es eine Veranstaltung war, bei der es "nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt"
UND
*beide/alle an einem Unfall auf abgesperrter Strecke beteiligten Fahrzeuge KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERT sind, greift keiner der Ausschlüsse aus den Gesetzen und den allgemeinen Kraftfahrt-Haftpflichtbedingungen. Nach der hier im Einzelnen besprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man dann auch nicht von sog. "stillschweigenden Haftungsausschlüssen" der Teilnehmer untereinander ausgehen.
Und dann sind im nächsten Schritt (vom BGH noch nicht entschieden) auch die meisten Haftungsausschlüsse der Veranstalter, soweit sie sich auf die Haftung der Teilnehmer untereinander beziehen, wohl unwirksam.
Dann bleibt es bei der ganz normalen Haftung der Kfz.-Haftpflichtversicherer. Und das ist für die Teilnehmer gut. Man kommt höchstens in den Prozenten nach oben, kann sich aber freuen, dass der Kollege seinen Schaden ersetzt bekommt und man selber ebenso seinen Schaden von der Haftpflicht des Gegners ersetzt bekommt.
Im Gegenteil zu dem was hier neulich zu lesen war gilt das sowohl für Sach- als auch für Körperschäden.
Und es gilt für die Ansprüche gegen die GESETZLICHE Kfz.-Haftpflichtversicherung auch hinsichtlich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Unfällen (wobei in solchen Fällen die Versicherung gegen den Versicherten Regress nehmen kann und dies sicher zu tun versucht)
Ein wenig problematischer wird es, wenn es eine Veranstaltung war, die nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten diente, und bei der nur eines bzw. ein Teil der beteiligten Fahrzeuge kfz.-Haftpflichtversichert war. Hier gibt es verschiedene Fallgestaltungen, so dass mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht klar ist, was dabei heraus kommen wird.
Bei Veranstaltungen, die auch nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dienen und bei der keines der in einen Unfall beteiligten Fahrzeuge haftpflichtversichert war, bleibt es beim bisherigen Stand: Da wird man für alle Unfälle, bei denen sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines der Beteiligten die typische Gefahr des Trainings realisiert, von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgehen können.
Letzteres gilt auch für alle Fälle, bei denen die Veranstaltung der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dient.
Erschöpfend kann man das hier kaum darstellen, es werden dann ellenlange texte, man kommt vom 100. ins 1000ste und es besteht je mehr man erklärt die Gefahr, dadurch wieder Leute zu verwirren oder mehr neue Fragen aufzuwerfen als zu beantworten.
Solange hier von juristisch bewanderten Leuten Haftung, Deckung, Obliegenheiten, Ausschlüsse, uvm. durcheinander gehauen werden, bin ich mir sicher, Jens hat recht...
Das soll ja hier auch kein Schlagabtausch werden - davon haben die anderen Threads zu diesem Thema genug..
Ich seh das so:
Es steht die Frage nach einer Möglichkeit im Regen nicht nass zu werden und ich empfehle nen Regenschirm oder ein Regencape - Du teilst nach Auswertung von Hauptwindrichtung, Erdmagnetismus, Kosmischer Strahlung mit, dass es in Deutschland an durchschnittlich 150 Tagen nicht regnet.
Die Frage ist, was nützt mir das, wenn es mich aber doch an-
Sofatester hat geschrieben:
Ein wenig problematischer wird es, wenn es eine Veranstaltung war, die nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten diente, und bei der nur eines bzw. ein Teil der beteiligten Fahrzeuge kfz.-Haftpflichtversichert war. Hier gibt es verschiedene Fallgestaltungen, so dass mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht klar ist, was dabei heraus kommen wird.
Genau so ist es!
Es wird da auch keine allgemein gültige Lösung geben.
In meinem Fall, hat meine Vers. eine Kostenübernahme abgelehnt, weil auf der Rennstrecke andere Regeln gelten als im Straßenverkehr (Sicherheitsabstand, Rechtsfahrgebot, links überholen,...), auch wenn es nicht auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Es geht mittlerweile um einen 6-stelligen Betrag.
Mein Glück(?) ist, dass die Kiste zugelassen war und nun die Vers.-Juristen sich damit beschäftigen.
Ohne das würde ich wohl keine Nacht mehr ruhig schlafen...
Und deshalb hab ich für diese Jahr bei Prinzessin Horst unterschrieben.
Joe
P.S.: Aber seit dieser Geschichte erlischt die Rennstreckenflamme immer mehr.....
@Teilnehmer: Das mit dem Durcheinander würfeln liest Du vielleicht heraus, uU. wegen Missverständnissen, weil man viele Dinge hier nur anreissen kann, wenn es nicht um eine wirklich ganz konkrete Frage ging. Einer der Gründe, warum ich dazu eigentlich nichts schreiben wollte war der, dass es schnell ausartet und man hier seiten lang erstmal Grundlagen durchkauen und Begriffe erklären müßte, was ziemlich schnell für viele ziemlich langweilig wird. Und je kürzer man sich zu fassen versucht, um so eher ergeben sich nun mal Ungenauigkeiten oder Missverständnisse und je eher kann jemand sich darauf kaprizieren. Wir sind hier aber weder im Fernkolleg und auch nicht in einem juristischen Fachforum.
@Joe: Wenn das wirklich bei Dir so war, dass beide beteiligten Fahrzeuge zugelassen (und damit wohl haftpflichtversichert) waren, und das die Veranstaltung nicht "der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit diente" hast Du doch aufgrund der BGH Rechtsprechung wohl allerbeste Karten. Denn auch in dem vom BGH entschiedenen Fall gab es freie Überholmöglichkeiten auf der Strecke. Viel Glück !