Hi,
ich fahre seit 2 Jahren einen Helm der "nur" die DOT Prüfung hat( ist ein HJC AC11).
Der Helm ist eigentlich schön kuschelig und "nur" wegen irgendwelchen tollen ECE Normen wollte ich ihn eigentlich nicht abschaffen. Hat jemand da Erfahrungen wie die rechtliche Lage aussieht, denn der Helm wird hier ja baugleich verkauft, nur mit einem anderem Pepperl drin..
Viele Grüße,
Udo
Helme mit DOT??
Hier könnt Ihr posten was nicht mit dem Thema Racing zusammenhängt
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- Udo Offline
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Helme mit DOT??
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- GixxerTwins Offline
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Soweit ich weis muss der Helm in Deutschland diese ECnormen haben, hat er diese nicht und es passiert ein Unfall mit Kopfverletzungen bezahlt keine versicherung!!! 
Habe mich da mal erkundigt da ich mir einen X-Spirit kaufen wollte und es den in den Staaten fast die hälfte günstiger gab!
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Re: Helme mit DOT??
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Soweit mir bekannt ist (hören/sagen) ist die ECE Pflicht in Deutschland nicht bindend.. siehe auch hier (geklaut aus einem Forum)Udo hat geschrieben:Hi,
ich fahre seit 2 Jahren einen Helm der "nur" die DOT Prüfung hat( ist ein HJC AC11).
Der Helm ist eigentlich schön kuschelig und "nur" wegen irgendwelchen tollen ECE Normen wollte ich ihn eigentlich nicht abschaffen. Hat jemand da Erfahrungen wie die rechtliche Lage aussieht, denn der Helm wird hier ja baugleich verkauft, nur mit einem anderem Pepperl drin..
Viele Grüße,
Udo
"Das deutsche Recht widerspricht sich bei der Frage nach der ECE mal wieder selbst:
Gemäß § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." Was ist ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ?
§ 21a StVO:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Auf Seite 746 dieses Bundesgesetzblattes, Teil II aus dem Jahr 1984 steht dann, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Die "eingängige" Bezeichnung:
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20ten März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr 22)".
§ 1:"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Dann gibt es da noch folgende Ergänzung:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Und dann gibt es noch die:
"Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Sprich die Pflicht für ECE wird im letzen Satz wieder aufgehoben."
Wie das versicherungstechnisch ausgelegt wird kann ich dir nicht sagen... laut GixxerTwins ja evtl. problematisch... vielleicht weiß die Prinzessin mehr.. ?
Gruß Bernd
"Wenn du tot bist, dann weißt du nicht, dass du tot bist. Es ist nur schwer für die anderen. Genau so ist es, wenn du blöd bist."