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Transporter + Versicherung

Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
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  • Ulli Mesch, Memotec Offline
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Beitrag von Ulli Mesch, Memotec »

HaWe,

bist Du Fahrschule oder hast Du neulich am Stammtisch ne Wette verloren?

Noch 'ne Frage: wenn ich meinen Ducato PKW zum SoKfz umstricke, was wird dann aus meiner 100 km/h-Zulassung mit Anhänger? Die ist doch dann futsch, oder?

Ulli
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Beitrag von HaWe Köhle »

Uli, ich darf (reichlich) (Renn-)Transporter verkaufen, damit ich meine 4 Frauen ernähren kann :wink:

Tempo 100 km/h hat nur etwas mit dem Verhätnis Gesamtgewicht des Fahrzeuges und dem des Anhäger zu tun. ZWar ist der LKW nicht aufgeführt, ganz eindeutig jedoch ander mehrspurige Fahrzeuge (z. B. Wohnmobile)

Text:


Tempo 100 auf BAB und Kraftstraßen für Gespanne (ehemalige 9. Ausnahmeverordnung der StVO
Bereits seit dem 22.10.1998 wurde in einem Großversuch getestet, Tempo 100 auf Bundesautobahnen für bestimmte Zugfahrzeug-Anhänger Kombinationen in Deutschland zu erlauben.

Seit dem 01.09.2006 ist die Tempo-100-Regelung jetzt in die StVO übernommen.

Folgende wesentliche Änderungen gibt es:
Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
Am Zugfahrzeug muss keine Tempo-100-Plakette mehr angebracht sein.
Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.
Die neue Regelung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen aus
PKW
anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobil) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
Kraftomnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t mit Tempo-100-Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO mit Anhängern beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen abweichend von der Straßenverkehrsordnung (StVO) nun 100 km/h,
wenn:
das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV/ABS) ausgerüstet ist.
der Anhänger für 100 km/h gebaut ist (Achsen, Radbremsen), die Anhängerbereifung:
zum Zeitpunkt der Fahrt jünger als 6 Jahre ist.
mindestens den Geschwindigkeitsindex L aufweist (120 km/h).
keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nimmt.
der Anhänger so beladen ist, dass die maximal zulässige Stützlast annähernd erreicht wird. Zu beachten ist, dass dabei weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird.
Durch eine hohe Stützlast wird das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbessert.
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (zG Anh) folgenden Wert nicht überschreitet:
zG Anh = X · m Zugfz leer, mit m Zugfz leer = Leermasse Zugfahrzeug.
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte
X = 0.3 (für Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer)
X = 0,8 bzw. 1,0* (für Wohnwagen mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
X = 1,1 bzw. 1,2* (für andere Anhänger mit Bremse und hydraulsichen Stoßdämpfern)
* Die mit »*« versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden.

Der Anhänger mit:

einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlinger-Kupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt, oder
mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird, oder
das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.
In jedem Fall gilt, dass die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.
der Fahrzeugschein des Anhängers einen Vermerk bezüglich der Eignung für den Tempo-100-Betrieb in einer Kombination enthält, in dem das kleinste zulässige Leergewicht des Zugfahrzeugs angegeben ist.

Hat der Anhänger keine eigene Fahrdynamik- Stabilisierungseinrichtung nach 4. und sollen die erhöhten X-Werte 1,0 oder 1,2 in Anspruch genommen werden, muss im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs eingetragen sein, dass das Fahrzeug mit einem Stabilisierungssystem ausgestattet ist, das den Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger bei hoher Geschwindigkeit verbessert.
MfG
HaWe Köhle
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Beitrag von Ulli Mesch, Memotec »

geil, das ist ja, wie wenn mich einer nach Datarecording fragt.

Ulli
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Beitrag von Eisbär »

Wie wahr :D
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Beitrag von HaWe Köhle »

@ Ulli,

habe
a) keine Lust auf Halbwahrheiten und
b) ist's mein Job und den will ich halt richtig machen!

Du hast außerdem eine Email von mir :wink:
MfG
HaWe Köhle
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