Transporter + Versicherung
Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
aber zum Thema Racing gehört.
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- Monster-Sascha Offline
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OK, muss ich mal dort nach den Daten für die LKW-Zulassungs-Sachen fragen.
Hab nur keinen Bock mich wegen jedem scheiss in irgendeinem Forum oder sonstnochwo anzumelden.
Hier ging's ja um Transporter + Versicherung, deshalb dachte ich, dass sowas vielleicht auch noch jemand wissen könnte.
Grüße Sascha
Hab nur keinen Bock mich wegen jedem scheiss in irgendeinem Forum oder sonstnochwo anzumelden.
Hier ging's ja um Transporter + Versicherung, deshalb dachte ich, dass sowas vielleicht auch noch jemand wissen könnte.
Grüße Sascha
Zuletzt geändert von Monster-Sascha am Freitag 7. Dezember 2007, 09:45, insgesamt 1-mal geändert.
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- GP-Reifen-Wolle Offline
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hat er 1,7m Stehhöhe?
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- HaWe Köhle Offline
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Jepp:
Zulassungsbestimmungen WoMo:
O Stehhöhe min 1,70 m (wenn Hochdann, dann ist das gegeben.)
O Schlafmöglichkeit, auch hochklappbar
O Sitzmöglichkeit mit Tisch
O Kochmöglichkeit
Andere Möglichkeit:
SoKfz Werkstattwargen, fällt bei vielen Versicherungen in den Versicherungstarif Sonderkraftfahrzeug (wie SoKfz Wohnmobil), versteuerung nach LKW. Dieser Umbau ist für Mopedfahrer recht einfach. Werkzeugregal und/oder Werkzeugkiste befestigt. Auch eine Motorradhalterung kommt da gut. Vorher ggf. den TÜV ansprechen!
Zulassungsbestimmungen WoMo:
O Stehhöhe min 1,70 m (wenn Hochdann, dann ist das gegeben.)
O Schlafmöglichkeit, auch hochklappbar
O Sitzmöglichkeit mit Tisch
O Kochmöglichkeit
Andere Möglichkeit:
SoKfz Werkstattwargen, fällt bei vielen Versicherungen in den Versicherungstarif Sonderkraftfahrzeug (wie SoKfz Wohnmobil), versteuerung nach LKW. Dieser Umbau ist für Mopedfahrer recht einfach. Werkzeugregal und/oder Werkzeugkiste befestigt. Auch eine Motorradhalterung kommt da gut. Vorher ggf. den TÜV ansprechen!
MfG
HaWe Köhle
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#111 Onno Bitter/Kevin Schmitt/Dierk Mester
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- Monster-Sascha Offline
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Danke Wolle!
Das mit der Steh-Höhe muss ich mal ausmessen.
Wird knapp.
Ich bin 1,80m und kann nicht ganz aufrecht drin stehen.
Der Wagen hätte kein Hochdach, dafür ein schätzungsweise 3,5m lange Ladefläche.
Ist das zwingende Voraussetzung mit der Höhe?
Matratze würde bei den Renntrainings natürlich auch noch drin Patz finden
@HaWe:
Wäre das mit Werkstattwagen dann auch noch privat oder schon gewerblich?
Schienen/Werkzeugkoffer wären kein Problem.
Kostenunterschied zum WoMo? Ist bestimmt Versicherungsabhängig, oder?
Hab mal die KFZ-Steuer ausgerechnet, wären 210 Öre, ging noch.
Grüße Sascha
Das mit der Steh-Höhe muss ich mal ausmessen.
Wird knapp.
Ich bin 1,80m und kann nicht ganz aufrecht drin stehen.
Der Wagen hätte kein Hochdach, dafür ein schätzungsweise 3,5m lange Ladefläche.
Ist das zwingende Voraussetzung mit der Höhe?
Matratze würde bei den Renntrainings natürlich auch noch drin Patz finden

@HaWe:
Wäre das mit Werkstattwagen dann auch noch privat oder schon gewerblich?
Schienen/Werkzeugkoffer wären kein Problem.
Kostenunterschied zum WoMo? Ist bestimmt Versicherungsabhängig, oder?
Hab mal die KFZ-Steuer ausgerechnet, wären 210 Öre, ging noch.
Grüße Sascha
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- HaWe Köhle Offline
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Nicht Deine Stehhöhe sondern die Innenhöhe größer 1,70 ist für eine Wohnmobilzulassung inzwischen relevant (Alternativ ein Hubdach, aber das ist ja nicht gefordert.Monster-Sascha hat geschrieben:Danke Wolle!
Das mit der Steh-Höhe muss ich mal ausmessen.
Wird knapp.
Ich bin 1,80m und kann nicht ganz aufrecht drin stehen.
Der Wagen hätte kein Hochdach, dafür ein schätzungsweise 3,5m lange Ladefläche.
Ist das zwingende Voraussetzung mit der Höhe?
Matratze würde bei den Renntrainings natürlich auch noch drin Patz finden
@HaWe:
Wäre das mit Werkstattwagen dann auch noch privat oder schon gewerblich?
Schienen/Werkzeugkoffer wären kein Problem.
Kostenunterschied zum WoMo? Ist bestimmt Versicherungsabhängig, oder?
Hab mal die KFZ-Steuer ausgerechnet, wären 210 Öre, ging noch.
Grüße Sascha
Gewerblich/Privat Werkferkehr/Güterverkehr ist versicherungsabhängig und nicht Zulassung relevant
Kostenunterschied ist auch wieder nur beim Versicherungstarif, der ist zu erfragen (Da haben mache Versicherungen sicher auch ein Problem mit der Auskuinft

MfG
HaWe Köhle
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Macht es (Euch) doch nicht immer so schwer
Bei Transporter Fragen - HaWe Köhle fragen
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MfG
HaWe Köhle
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- HaWe Köhle Offline
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steht schon oben Pa!
Aber noch einmal:
SonderKFZ ist ein SonderKFZ und kein LKW. Auch ein SZM (Sattelzugmaschine) hat Solo kein Sontagsfahrverbot!
LKWs haben Solo über zGG 7.5 to Sonntagsfahrverbot. LKW-Gespanne haben immer Sonntagsfahrverbot also auch ein kleiner (Caddy/Combo Lkw mit Anhänger, auch Wohnanhänder oder Pferdeanhänger) Hat also nicht mit 3,5 to zGG zu tun.
Die 3,5 t sind wieder interessant für Lenk und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber.
Hier gilt für uns in den meisten Fällen: Private Nutzung. Bei gewerblicher Nutzung müssen Lenk- und Ruhezeiten über 2,8 zGG nachgewiesen werden. Und zwar nicht für LKW sonder auch für PKW/SoKfz: Die Nutzung ist entscheidet... Gewerbliche genutzte Fahrzeuge... Über zGG 3,5 to muß dies durch einen Fahrtenschreiber gesehen. Ab dem 01.05.2006 muss dies bei neuzugelassenen Fahrzeugen ein digitahler Fahrtenschreiber sein, der einige ander Zwänge zusätzlich fodert.
Über 3.5 Tonnen greift inzwischen für alle Fahrzeuge eine Geschwindikeitbegrenzung.
Führerschein kopiere ich, wenn ich wieder im Betrieb bin....
Noch kurz Anhängerbetrieb.
die zGGs von Fahrzueg und Anhänger werden lat Kfz.-Schein bzw. Typenschild zusammenaddiert. (relevant bei Fahrtenschreiber und bei Anhängelast)
Anhängelast: nicht tatsächliches Gewicht sonder mögliches Gewicht. (Hinter einen Vivaro mit Anhängezuglast von 2.0 to darf man z. B. keinen Anhänger kuppeln -auch nicht leer- mit einem zGG von 2.500 kg)
Stützlast: Maximale Belastung der Anhägerkupplung, wobei die Stützlast immer mindestens 1/3 dieser Angabe betragen sollte.
Tempo 100 Zulassung wurde hier schon mehrmals behandelt!
------
dann sag mal an, Zulassung als Sonder-Kfz als Lkw und dann Betrieb mit Anhänger? -> SoKFZ/LKW mit Anhänger Sonntagsfahrverbot
Neue Führerschein-Regelung? -> kommt als Kopie
Sonntagsfahrverbot über 3,5 t Gesamtgewicht? -> gib's nicht. LKW über 7,5 to und LKW mit Anhänger egal welches zGG siehe oben
Aber noch einmal:
SonderKFZ ist ein SonderKFZ und kein LKW. Auch ein SZM (Sattelzugmaschine) hat Solo kein Sontagsfahrverbot!
LKWs haben Solo über zGG 7.5 to Sonntagsfahrverbot. LKW-Gespanne haben immer Sonntagsfahrverbot also auch ein kleiner (Caddy/Combo Lkw mit Anhänger, auch Wohnanhänder oder Pferdeanhänger) Hat also nicht mit 3,5 to zGG zu tun.
Die 3,5 t sind wieder interessant für Lenk und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber.
Hier gilt für uns in den meisten Fällen: Private Nutzung. Bei gewerblicher Nutzung müssen Lenk- und Ruhezeiten über 2,8 zGG nachgewiesen werden. Und zwar nicht für LKW sonder auch für PKW/SoKfz: Die Nutzung ist entscheidet... Gewerbliche genutzte Fahrzeuge... Über zGG 3,5 to muß dies durch einen Fahrtenschreiber gesehen. Ab dem 01.05.2006 muss dies bei neuzugelassenen Fahrzeugen ein digitahler Fahrtenschreiber sein, der einige ander Zwänge zusätzlich fodert.
Über 3.5 Tonnen greift inzwischen für alle Fahrzeuge eine Geschwindikeitbegrenzung.
Führerschein kopiere ich, wenn ich wieder im Betrieb bin....
Noch kurz Anhängerbetrieb.
die zGGs von Fahrzueg und Anhänger werden lat Kfz.-Schein bzw. Typenschild zusammenaddiert. (relevant bei Fahrtenschreiber und bei Anhängelast)
Anhängelast: nicht tatsächliches Gewicht sonder mögliches Gewicht. (Hinter einen Vivaro mit Anhängezuglast von 2.0 to darf man z. B. keinen Anhänger kuppeln -auch nicht leer- mit einem zGG von 2.500 kg)
Stützlast: Maximale Belastung der Anhägerkupplung, wobei die Stützlast immer mindestens 1/3 dieser Angabe betragen sollte.
Tempo 100 Zulassung wurde hier schon mehrmals behandelt!
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dann sag mal an, Zulassung als Sonder-Kfz als Lkw und dann Betrieb mit Anhänger? -> SoKFZ/LKW mit Anhänger Sonntagsfahrverbot
Neue Führerschein-Regelung? -> kommt als Kopie
Sonntagsfahrverbot über 3,5 t Gesamtgewicht? -> gib's nicht. LKW über 7,5 to und LKW mit Anhänger egal welches zGG siehe oben
MfG
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- HaWe Köhle Offline
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Hier die Führerseinregelungen:
EU-Klasse Mindestalter Fahrzeuge Vergleichbar mit der früheren Klasse
A
18 J. Krafträder mit und ohne Beiwagen bis höchstens 25 kW (34 PS), Verhältnis Leistung/Gewicht höchstens 0,16 kW/kg. Nach zweijähriger Fahrpraxis wird diese Begrenzung auf Antrag ohne weitere Ausbildung und Prüfung aufgehoben. Zur Zeit ist noch offen, ob Direkteinstieg mit 25 Jahren möglich ist. 1a
A1
16 J. Leichtkrafträder mit höchstens 125 ccm Hubraum und höchstens 11 kW (15 PS) Leistung. Vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. 1b
B
18 J. Kraftwagen bis höchstens 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Ein Anhänger bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse darf mitgeführt werden. Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz. Auch dürfen Fahrzeugkombinationen geführt werden mit höchstens 3,5 t zulässige Gesamtmasse des Zuges, sofern das z.G.G. des Anhängers höchstens der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entspricht. 3
BE
18 J. Vorbesitz Klasse B
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen und bestimmten Geländefahrzeugen mit durchgehender Bremsanlage darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. 3
C1
18 J. Vorbesitz Klasse B
Kraftwagen ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse zuzüglich eines Anhängers bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). 2
C
18 J.
Vorbesitz Klasse B
Kraftwagen ab 3,5 t bis höchstens 7,5 t zulässige Gesamtmasse zuzüglich eines Anhängers bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D. 3
CE
18 J. Vorbesitz Klasse C
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D und DE. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). 2
C1E
18 J. Vorbesitz Klasse C1
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). 3 oder 2
D
21 J. Vorbesitz Klasse B
Omnibusse mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Führersitz. Ein Anhänger bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse darf mitgeführt werden. Klasse 2 und Führerschein zur Fahrgastbeförderung
D
21 J. Vorbesitz Klasse B
Omnibusse bis zu 16 Sitzplätzen, außer Führersitz. Ein Anhänger bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse darf mitgeführt werden. Klasse 3 (sofern KOM höchstens 7,5 t z.G.G. hat) und Führerschein zur Fahrgastbeförderung
DE
21 J. Vorbesitz Klasse D
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Klasse 2 und Führerschein zur Fahrgastbeförderung
D1E
21 J. Vorbesitz Klasse D1
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. 3
M
16 J. Kleinkrafträder mit höchstens 50 ccm Hubraum. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit beträgt 45 km/h. 4
L
16 J. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen bis maximal 32 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis maximal 25 km/h. 5
S
16 J. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Miniautos und Quads) bis 50 ccm Hubraum bzw. maximal 4 kW Nenndauerleistung, Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Leergewicht max. 350 kg (ohne Batterien bei Elektroautos) 5
T
18 J. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit mehr als 32 km/h und weniger als 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. 4
EU-Klasse Mindestalter Fahrzeuge Vergleichbar mit der früheren Klasse
A
18 J. Krafträder mit und ohne Beiwagen bis höchstens 25 kW (34 PS), Verhältnis Leistung/Gewicht höchstens 0,16 kW/kg. Nach zweijähriger Fahrpraxis wird diese Begrenzung auf Antrag ohne weitere Ausbildung und Prüfung aufgehoben. Zur Zeit ist noch offen, ob Direkteinstieg mit 25 Jahren möglich ist. 1a
A1
16 J. Leichtkrafträder mit höchstens 125 ccm Hubraum und höchstens 11 kW (15 PS) Leistung. Vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. 1b
B
18 J. Kraftwagen bis höchstens 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Ein Anhänger bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse darf mitgeführt werden. Höchstens 8 Sitzplätze außer Führersitz. Auch dürfen Fahrzeugkombinationen geführt werden mit höchstens 3,5 t zulässige Gesamtmasse des Zuges, sofern das z.G.G. des Anhängers höchstens der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entspricht. 3
BE
18 J. Vorbesitz Klasse B
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen und bestimmten Geländefahrzeugen mit durchgehender Bremsanlage darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. 3
C1
18 J. Vorbesitz Klasse B
Kraftwagen ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse zuzüglich eines Anhängers bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). 2
C
18 J.
Vorbesitz Klasse B
Kraftwagen ab 3,5 t bis höchstens 7,5 t zulässige Gesamtmasse zuzüglich eines Anhängers bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D. 3
CE
18 J. Vorbesitz Klasse C
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D und DE. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). 2
C1E
18 J. Vorbesitz Klasse C1
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse. Ausgenommen Fahrzeuge der Klasse D. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). 3 oder 2
D
21 J. Vorbesitz Klasse B
Omnibusse mit mehr als 16 Sitzplätzen außer Führersitz. Ein Anhänger bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse darf mitgeführt werden. Klasse 2 und Führerschein zur Fahrgastbeförderung
D
21 J. Vorbesitz Klasse B
Omnibusse bis zu 16 Sitzplätzen, außer Führersitz. Ein Anhänger bis höchstens 750 kg zulässige Gesamtmasse darf mitgeführt werden. Klasse 3 (sofern KOM höchstens 7,5 t z.G.G. hat) und Führerschein zur Fahrgastbeförderung
DE
21 J. Vorbesitz Klasse D
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Klasse 2 und Führerschein zur Fahrgastbeförderung
D1E
21 J. Vorbesitz Klasse D1
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. 3
M
16 J. Kleinkrafträder mit höchstens 50 ccm Hubraum. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit beträgt 45 km/h. 4
L
16 J. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen bis maximal 32 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis maximal 25 km/h. 5
S
16 J. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Miniautos und Quads) bis 50 ccm Hubraum bzw. maximal 4 kW Nenndauerleistung, Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Leergewicht max. 350 kg (ohne Batterien bei Elektroautos) 5
T
18 J. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit mehr als 32 km/h und weniger als 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. 4
MfG
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