Kurvenjunkie hat geschrieben:Wenn es sich um eine Dienstleistung handelt, ist der Ort der Leistungserstellung ja in deinem Fall die Schweiz.
Diese Leistung ist dann in Deutschland nicht steuerbar denke ich.
Ein entsprechender Hinweis sollte auf der Rechnung stehen.
Schau Dir am besten mal das Umsatzsteuergesetz an...
So ist es bei der Umsatzsteuer. Nach Art. 21 EG-Richtlinie wird die Steuerschuldnerschaft zum Leistungsempfänger verlagert. Somit ist der Umsatz nicht in Deutschland, sondern im Empfängerland zu versteuern. Heißt also, die Umsatzsteuer wird nicht berechnet von der in Deutschland sitzenden Firma.
Aber ob das für die Schweiz auch zutrifft?
Zuletzt geändert von svdb73 am Dienstag 23. Januar 2007, 11:59, insgesamt 1-mal geändert.
Ja aber bei einer Dienstleistung in der Schweiz muss dies auch von einer in der Schweiz ansäsigen Firma erledigt werden (nicht EU) dies geht meines wissens nach nur per Mitarbeiterüberlassung oder wie ich oben schon beschrieben habe über die Bielateralen Verträge. Ob das auch noch anderst geht kann ich nicht sagen, dann am besten eine Profi fragen.
Hab eben noch etwas gefunden bei einer Firma, die Kunden aus der Schweiz auf folgendes hinweist:
Kunden aus der Schweiz und aus anderen Nicht-EU-Ländern
An Kunden aus der Schweiz und aus anderen Nicht-EU-Ländern werden Produkte zu Nettopreisen ohne deutsche Umsatzsteuer (ohne 19% MwSt) verkauft. Voraussetzung dafür ist, dass wir eine Versandform wählen, die uns einen Exportbeleg zur Verfügung stellt.
Gegenüber Kunden aus der Schweiz und anderen Nicht-EU-Auslandkunden sind somit die Endpreise im Shop normalerweise um 19% zu hoch angegeben (deutsche Umsatzsteuer). Erst nachdem Sie sich als Nicht-EU-Auslandskunde eingeloggt oder angemeldet haben, erfolgt die richtige Preisangabe im Shop ohne deutsche Umsatzsteuer.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Importes ggf. Zölle und Zollbearbeitungsgebühren zu zahlen sind. Diese Kosten können auf den Rechnungen der xxx GmbH nicht ausgewiesen werden und sind vom Kunden ergänzend zum Gesamtrechnungsbetrag zu tragen.
Ich habe vergangenes Jahr für eine Firma in Wien gearbeitet. Die Rechnung durfte ich ohne MwSt. ausfüllen: Steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UstG
ACHTUNG! Bis auf Widerruf leider keine Annahme von Reifenwärmerreparaturen mehr.
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Wenn das Leben dir nur Zitronen anbietet, ja dann frag doch einfach noch nach Salz und Tequila!
wenn Du als Gewerbetreibender etwas in die Schweiz lieferst, dann gehört die Rechnung bzw. das Angebot ohne MWSt, also rein netto.
Du musst nur dringend beachten, dass Du für eine evtl. spätere Steuerprüfung einen Ausfuhrnachweis vorliegen hast. Das kann eine vom Genzzollamt abgestempelte Ausfuhranmeldung oder eine vom Spediteur erstellt Ausfuhrbescheinigung sein.
Da es zwischen der EU und der Schweiz ein Präferenzabkommen gibt, wird der Schweizer von Dir sicher noch eine EUR1 bzw. Ursprungserklärung verlangen. Damit zahlt der Schweizer bei der Einfuhr dann weniger bzw. keine Zollabgaben. Dabei musst Du allerdings die Ursprungskriterien beachten.
Martin hat geschrieben:Ich habe vergangenes Jahr für eine Firma in Wien gearbeitet. Die Rechnung durfte ich ohne MwSt. ausfüllen: Steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UstG
wenn du aber deine Leistung in D erbracht hast must du Mwst berechnen !
Gruß
Jens
und antworte jetzt hier nicht, falls du Steuern hinterzogen haben solltest
Du weißt doch Steuern hinterziehen, so was macht man doch nicht... Das wäre ja fast so, als wenn man zwei Äpfel hat, einen verkauft und sagt der zweite war faul.
ACHTUNG! Bis auf Widerruf leider keine Annahme von Reifenwärmerreparaturen mehr.
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Wenn das Leben dir nur Zitronen anbietet, ja dann frag doch einfach noch nach Salz und Tequila!
Arni hat geschrieben:Moin Alex,
wenn Du als Gewerbetreibender etwas in die Schweiz lieferst, dann gehört die Rechnung bzw. das Angebot ohne MWSt, also rein netto.
Du musst nur dringend beachten, dass Du für eine evtl. spätere Steuerprüfung einen Ausfuhrnachweis vorliegen hast. Das kann eine vom Genzzollamt abgestempelte Ausfuhranmeldung oder eine vom Spediteur erstellt Ausfuhrbescheinigung sein.
Da es zwischen der EU und der Schweiz ein Präferenzabkommen gibt, wird der Schweizer von Dir sicher noch eine EUR1 bzw. Ursprungserklärung verlangen. Damit zahlt der Schweizer bei der Einfuhr dann weniger bzw. keine Zollabgaben. Dabei musst Du allerdings die Ursprungskriterien beachten.
So passt das.
Bin zwar auch kein Steuerprofi aber bei meinem Arbeitgeber u.a. für Angebot- und Rechnungsstellung verantwortlich. Wir liefern sowohl ins europäische als auch ins außereuropäische Ausland.
Bei Warenleiferungen unter € 1.000,- reicht eine Rechnung ohne Mwst.
Ab € 1.000,- muß zusätzlich eine EUR 1 ausgefüllt werden die der Spediteur mitnimmt. AB € 3.000,- ist anstatt der EUR 1 dann eine Ausfuhrerklärung mit Zollstempel fällig die dann auch der Spediteur mitnimmt. Der erledigt dann evtl. Einfuhrgeschichten selbst.
Wenn Du im Servicefall Ware mitnimmst funktioniert es gleich.
Reine Dienstleistungen werden ohne Mwst. oder Zoll firlefanz gestellt.
Martin hat geschrieben:ne, keine Sorge, die Leistung erfolgte in Wien.
Du weißt doch Steuern hinterziehen, so was macht man doch nicht... Das wäre ja fast so, als wenn man zwei Äpfel hat, einen verkauft und sagt der zweite war faul.
und was mache ich mit dem angeblich faulem, dir unter der Hand verkaufen?