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Vorsicht beim Motorradkauf

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Beitrag von verzollnix »

[quote="Apriliamaniac"]An gestohlenen Sachen ist gem.§ 935 I BGB kein gutgläubiger Erwerb möglich.

D.h. im Falles eines Kaufs einer gestohlenen Sache und sei es auch unter Vorlage des KFZ Briefes bei Mopeds, bleibt der Bestohlene weiterhin Eigentümer der Sache.

Der neue Besitzer(der ja nie nach § 929 S.1 bzw. § 932 I Eigentümer geworden ist) ist ihm somit ggf. nach § 812 I BGB zur Herausgabe der Sache verpflichtet.

Hoffe geholfen zu haben.[/quote]

Mitnichten, eher das Gegenteil dürfte der Fall sein, sorry. Auch hier verweise ich gerne abermals auf das Posting vom Flowervalley, ionsbesondere 2. Abs, Satz 2 u. 3., wo die Rechtslage m.E. völlig korrekt darstellt ist.

Verzollnix


Zu ergänzen ist ggfs. dass teilweise die Auffassung vertreten wird, dass beim Kauf/Verkauf gebrauchter Kfz ein "strengerer Maßstab" an das vorliegen des guten Glaubens gestellt wird. Dies äußert sich z.B. dahingehend, dass der Käufer, um sich ggfs. auf seine Gutgläubigkeit beim Erwerb berufen zu können, abgleichen sollte, ob der Verkäufer auch als Fahrzeughalter im Kfz-Brief eingetragen ist und bei Unregelmäßigkeiten weitere Untersuchungen anstellen sollte.
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Beitrag von Blumenhummer »

Hallo Verzollnix und hallo zusammen,

Apriliamaniac hat vollkommen Recht, das war ein klassisches Eigentor meinerseits. Und Martins Eindruck hat ihn ganz offenkundig auch nicht getäuscht. Ich habe zu wenig nachgedacht (respektive mich in den Sonderfall des Besitzmittlers verrannt) und zu schnell geschrieben. Beim Fahrzeugbrief handelt es sich nicht um ein Inhaberpapier. Mein obiges Posting muss ich demnach umgehend korrigieren. Ich bitte um Entschuldigung...

Vergaloppierte Grüße!


Volker
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Beitrag von Martin »

Fein!
Dachte schon ich müßte meine gesamte Lebenseinstellung verändern. ;-)

Aber irgendwoher muss ja auch das stammen was du in dem von verzollnix 34 x zitierten Satz geschrieben hast. Wofür ist also das gültig?

Gruß, Martin
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Beitrag von Blumenhummer »

Nochmals zur Klarstellung: Ein Eigentumserwerb an abhandengekommenen Sachen beispielsweise nach § 932 BGB ist nicht möglich. Das Gesetz hält hier den Eigentümer für schutzwürdiger als den gutgläubigen Erwerber. Der Eigentümer kann die Sache (von einigen wenigen Ausnahmefällen einmal abgesehen) vom Erwerber herausverlangen.
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Beitrag von Blumenhummer »

@Martin: Du hast eine PN...
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Beitrag von Apriliamaniac »

Wusst ichs doch dass sich das vermalledeite Jurastudium nochmal auszahlt :D

Also beim Kauf auch wenn man bei diesem noch so sehr in gutem Glauben ist wird man nie Eigentümer einer gestohlenen Sache es sei denn es handelt sich um Geld oder Inhaberpapiere
(wie Flowervalley schon andeutete).

Man kann höchstens Schadensersatz beim Verkäufer fordern weil die Sache mit einem Rechtsmangel behaftet ist.

So *Klugscheissmodus off*

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Beitrag von Michael »

dinner hat geschrieben:
wolle hat geschrieben:seriöse Händler verlangen keine Anzahlung
, sondern die ganze kohle auf einen schlag :D :D
"Mit jedem Zug kommt ein Doofer" sagt mein Vater immer.
Und der Typ, der bei nem Hinterhofhändler 8.000 € im voraus auf den Tisch legt ist ein Doofer gekommen......... :!:
Unser Schorf soll Döner werden!
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Beitrag von ca »

bei auktionen wird man eigentümer einer sache, wobei ebay nicht als auktion zählt...

Gruß Christian
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Beitrag von Blumenhummer »

ca hat geschrieben:bei auktionen wird man eigentümer einer sache
Das gilt in dem in Rede stehenden Zusammenhang (also im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) allerdings nur dann, wenn sich hinter der von Dir genannten "Auktion" eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 III BGB verbirgt...
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Beitrag von bambo »

...es gibt Neuigkeiten!!!
http://www.husqvarna-forum.de/YaBB.cgi? ... 1168809197

Also man kann sagen und denken was man will, klar ist er selber schuld,
aber ich finde es immer wieder geil wie die versch.
Moppedfahrer zusammenstehen und nen Kodex
verfolgen!
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