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Haftpflichtversicherung für die Rennstrecke inkl. Rennrisiko

Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
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Moderatoren: as, Chris

  • Manne Offline
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Beitrag von Manne »

Und wie ist das mit einer richtigen Rennmaschine, die überhaupt keine Zuslassung erhalten kann?????????
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  • jordi Offline
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Beitrag von jordi »

hm, interessant, meine noch laufende haftpflicht inklusive teilkasko (wegen diebstahl) kostet zusammen mit steuer und bla bei 30% aehnlich viel wie bei der prinzessin 8)

wobei ich ja immer noch ein wenig skeptisch bin. stellt die versicherung sich nicht quer, wenn man auf einem abgesperrten grundstueck und fern der stvzo ein moped verunfallt, an dem nicht mal eine serienverkleidung mit lampen und schniggeschnagge montiert ist und das man offenkundig dort just for fun und mit ueberhoehter geschwindigkeit entgegen ansonsten ausserhalb geltenden verkehrsregeln bewegt? dabei habe ich nicht einmal die kasko im sinn, sondern diesem fred entsprechend lediglich die haftpflicht. wobei rein diebstahlstechnisch die kasko im fahrerlager ja auch nuetzlich sein koennte... aber ich glaub diese themen wurden hier auch schon rund 4711mal diskutiert und am ende war das fazit: it depends.
  • Pa#4 Offline
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Beitrag von Pa#4 »

jk,

stell Dir vor, 2 deutsche Fahrer geraten aneinander, irgendwo auf einer Strecke in der Pampa, und einer fühlt sich als Geschädigter und will seinen Schaden von dem anderen ersetzt haben.

Da ist es ihm doch egal, ob der andere versichert ist, er will seinen Schaden ersetzt haben!

Was macht er also. Er nimmt sich einen Anwalt und der erhebt Klage. Aber nicjht dort, wo die Rennstrecke in der Pampa ist, sondern vor einem deutschen Gericht und zwar m. W. in dem Gerichtsbezirk, der für den Beklagten zuständig ist.

Und da ist es völlig unerheblich, wo die Pampa war.

Nun könnte man seitens des Gerichts fragen, welche Spielregeln bei der Benutzung der Strecke gegolten haben und es könnte u. U. für den Veranstalter eng werden, wenn der nicht auf bestimmte Regeln hingewiesen oder sich nicht vergewissert hat, dass alle Teilnehmer die allgemeingültigen Regeln kennen und danach handeln.

Wenn ein erheblicher Personenschaden vorliegt und ein Staatsanwalt ein öffentliches Interesse seitens seiner Behörde sieht, könnte es aber auch sein, dass sich ein Gericht in der Pampa mit dem Fall beschäftigt.

Ich sehe z.B. den Unfall mit den beiden Toten in Most so gelagert.

Pa#4
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  • speedstefan Offline
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Beitrag von speedstefan »

Ich will ja gar nicht wissen, was hier schon an Stammtischweisheiten in früheren Fred diskutiert wurde, aber definitiv ist es aus meiner Sicht voll hirnverbrannt, ein nicht zugelassenes Mopped auf der Renne zu bewegen. Wenn du jemand anderem damit einen Schaden zufügst, kann der jederzeit seine Ansprüche geltend machen - im Zweifel vor Gericht. Dem Richter kannst du dann nicht sagen: Äh, da hat doch jeder einen Haftungsverzicht unterschrieben, und außerdem ist das Fahrzeug nicht zugelassen und ich hab doch keine Versicherung. Ergo: Du hast keine Haftpflicht, die auch unberechtigte Ansprüche abwehrt (so als eine Art Rechtsschutz) oder die auch dann den Schaden bezahlt, fallls dich der Richter dazu verdonnert. Im dümmsten Fall löhnst du für einen Personenschaden, bis du schwarz wirst. Deswegen ist in Deutschland die Kfz-Haftplicht eine Zwangsversicherung.
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  • Joe Offline
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Beitrag von Joe »

Auf genau dieses Ergebnis kommt man, wenn man den vernünftigen Menschenverstand bemüht...
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Beitrag von Decembersoul »

also..sollte ich mein mopped lieber nicht bei der Versicherung abmelden sondern weiter bezahlen ..

ähm doofe Frage - muß die denn angemeldet sein, álso ein gültiges kennzeichen besitzen, um versichert zu sein ?
Verletzungspause :(
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Beitrag von Ulli-123 »

speedstefan hat geschrieben: definitiv ist es aus meiner Sicht voll hirnverbrannt, ein nicht zugelassenes Mopped auf der Renne zu bewegen.
Da stellt sich die Frage, ob ein Motorrad mit enferntem Nummernschild, abgeklebten Lampen und Blinkern sowie beklebten Spiegeln ein "zugelassenes" Mopped ist.

Weiterhin stellt sich bei der Frage der "Veranstaltung zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit" bzw. dem Passus:
"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder INsasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchtgeschwindigkeiten ankommt".

Je höher der Schaden, desto grösser wird die Fantasie der Versicherung bei der Auslegung sein.
.... und ob der Richter sich dann auch schonmal über einen Motorradfahrer geärgert hat.

just my 2 cent

Ulli
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Beitrag von speedstefan »

Wenn die Kiste zugelassen ist, ist sie zugelassen und damit versichert. Und nochmal: Wer Rennen fährt oder ähnliches, hat keinen Versicherungsschutz. Da muss man sich um etwas anderes kümmern. Aber hier kommt auch noch zum Tragen, dass Teilnehmer an Rennen mit ihren Ansprüchen im Schadenfall garantiert auch anderen Bedingungen unterliegen, wie bei einem Fahrertraining. Da nimmt man ein gewisses Risiko doch ohnehin in Kauf. Das wird auch ein Richter so sehen. Aber eine Sportversicherung kann nur gut sein.
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Beitrag von Andreas#17 »

HUK24 hat geschrieben: Genehmigte Rennen
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an
behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen.
Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an behördlich:wink: :wink:nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung
nach D.2.2 dar.
Dürfte schon recht schwer fallen, den Kollegen einzureden, dass es keine Fahrt zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit war. Erst recht, wenn eine Zeitnahme erfolgt sein sollte oder ein Laptimer am Moped war.

Gruß
Andreas
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Beitrag von Ulli-123 »

speedstefan hat geschrieben:Wenn die Kiste zugelassen ist, ist sie zugelassen und damit versichert.
Nö.....

siehe §2b Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeuges
Eine Pflichtverletzung beim Gebrauch des Fahrzeuges liegt vor, wenn
.... in der Kfz-Haftpflicht das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird

§ 2 d Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt,
... für SChäden, die bei Beteiligung von Fahrveranstaltungen......s.o.

(hier fallen die "Prüf- und Einstellfahrten ggfs. raus, Renntrainings???????)

So einfach ist das also nicht - irgendwo steht auch, dass das Fahrzeug den Vorschriften entsprechen muss - das kann ich aber gerade nicht finden.... aber ich suche weiter!

LG Ulli
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