Zum Inhalt

Auto privat verkauft und nun Ärger?

Hier könnt Ihr posten was nicht mit dem Thema Racing zusammenhängt
Jokes, jeglicher Dummfug oder einfach nur um zu quatschen :-)

Moderatoren: as, Chris

  • Benutzeravatar
  • Skyver Offline
  • Beiträge: 4996
  • Registriert: Freitag 19. September 2008, 21:18

Kontaktdaten:

Beitrag von Skyver »

Also wenn man als KFZ Händler privat seinen Privatpkw verkauft, dann handelt man dennoch als gewerblicher in Bezug auf Haftung. Das hatten wir in der Uni mal durchgesprochen.
Weil der Händler ja immer noch das Wissen hat und es nicht wegfällt nur weil er privat verkauft.
Hier auf diesen Fall müsste Ca von dem Frontschaden wissen müssen, bzw. hätte er das Fahrzeug vor Verkauf darauf prüfen müssen.
Ob CA in dem Bereich Gewerbetreibender ist, weiß ich nicht.
Der Vater ist aber nicht der Käufer, sondern die Tochter. Die hat den Wagen so mitgenommen. Ich seh da keine Probleme.

Naja, ich hab vor 1 1/2 Monaten auch ein kleines Auto privat gekauft, am Sonntag ist der Motor hochgegangen. Kolbenfresser. Shit happens, ich spar jetzt auf die Ersatzteile. Das geht geringfügig schneller als ein langer Rechtsstreit :lol:
  • s0nic Offline
  • Beiträge: 590
  • Registriert: Sonntag 14. Juni 2009, 22:35

Kontaktdaten:

Beitrag von s0nic »

Skyver hat geschrieben:Also wenn man als KFZ Händler privat seinen Privatpkw verkauft, dann handelt man dennoch als gewerblicher in Bezug auf Haftung. Das hatten wir in der Uni mal durchgesprochen.
Weil der Händler ja immer noch das Wissen hat und es nicht wegfällt nur weil er privat verkauft.
Hier auf diesen Fall müsste Ca von dem Frontschaden wissen müssen, bzw. hätte er das Fahrzeug vor Verkauf darauf prüfen müssen.
Ob CA in dem Bereich Gewerbetreibender ist, weiß ich nicht.
Der Vater ist aber nicht der Käufer, sondern die Tochter. Die hat den Wagen so mitgenommen. Ich seh da keine Probleme.

Naja, ich hab vor 1 1/2 Monaten auch ein kleines Auto privat gekauft, am Sonntag ist der Motor hochgegangen. Kolbenfresser. Shit happens, ich spar jetzt auf die Ersatzteile. Das geht geringfügig schneller als ein langer Rechtsstreit :lol:
So kenne ich das auch. Der Vater meiner Freundin ist KFZ-Meister und handelt selbst ab und zu auch mit gebrauchten Autos. Den Kaufvertrag unterschreibt dann immer meine Freundin, genau um obiges Problem zu umgehen.

Mfg
S0NiC
  • Benutzeravatar
  • ca Offline
  • Beiträge: 6394
  • Registriert: Freitag 9. Januar 2004, 18:57
  • Motorrad: S1000FCR
  • Lieblingsstrecke: Oschersleben+Laguna
  • Wohnort: behind the wall

Kontaktdaten:

Beitrag von ca »

So Mädels, hier mal ein paar neue Informationen.

Der Vermerk der Übergabezeit im Kaufvertrag hilft einem garnicht was Steuern und Versicherung angeht.

Steuern und Versicherung werden bis zur Ummeldung dem eingetrangenen Halter berechnet.

Baut der neue Käufer mit der alten Anmeldung einen Unfall, wird man selber gestuft, man muss sich die entstehenden Kosten dann einklagen sofern sich der Käufer weigert diese zu übernehmen.

Ich war Donnerstag bei der Zulassungsstelle und habe die fehlende Ummeldung gemeldet, der Käufer wird jetzt angeschrieben und zum ummelden aufgefordert. Kommt er diesem nicht nach erfolgt eine Zwangsabmeldung (Ausserbetriebsetzung).

Ganz wichtig: Immer einen Kaufvertrag machen, das gilt sowohl für den Verkäufer, also auch für den Käufer!

So kann man die fehlende Ummeldung wenigstens anzeigen und die Daten vom Käufer angeben.
Es gibt in letzter Zeit viele Fälle in denen KFZ-Steuersünder Autos von privat kaufen und lange damit rum fahren, weil sie selber keins anmelden können...
In anderen Fällen wird das noch angemeldete Fahrzeug als Druckmittel zur Preismindungerung eingesetzt.

Fazit für mich: Ich verkaufe Autos nur noch abgemeldet.

Kurzzeit-/Überführungskennzeichen kosten 18Euro und die Versicherung verrechnet die Pauschale in der Regel mit den Folgebeiträgen.

Gruß,
Christian
  • Benutzeravatar
  • RolandH. Offline
  • Beiträge: 534
  • Registriert: Dienstag 5. Juli 2005, 12:04

Kontaktdaten:

Beitrag von RolandH. »

Kurzzeitkennzeichen kosten meiner Erinnerung nach über 100 EUR und gelten 1 Woche (bei Bedarf und gegen Gebühr wohl auch länger?).

Die Sache mit der Verrechnung hast meine Versicherung auch gemacht.

Gruß
Roland
  • Benutzeravatar
  • Lutze Offline
  • Beiträge: 16905
  • Registriert: Montag 7. Juni 2004, 22:12
  • Motorrad: GSXR-750
  • Lieblingsstrecke: Most
  • Wohnort: Tangerhütte
  • Kontaktdaten:

Kontaktdaten:

Beitrag von Lutze »

ca hat geschrieben:Der Vermerk der Übergabezeit im Kaufvertrag hilft einem garnicht was Steuern und Versicherung angeht.

Steuern und Versicherung werden bis zur Ummeldung dem eingetrangenen Halter berechnet.
Wo hast du diese Info her? Bei der Steuer mag das stimmen, denn das Finanzamt hat da keine Skrupel und holt sich die Kohle ja von der Person auf die das Fahrzeug zugelassen ist und auch für diese Dauer.
Bei der Versicherung ist zumindest der ADAC der Meinung das mit Kaufvertrag die Versicherung auf den Käufer übergeht und der Verkäufer im Schadensfall nicht mit einer Höherstufung zu tun hat. War zumindest bei Kauf meines Motorrades 2003 noch so und auch als ich meinen Transporter von Uwe-Celle vor 2 Jahren gekauft habe noch so. Uwe hatte kein Problem mich mit dem angemeldeten Fahrzeug nach Hause fahren zu lassen.
  • Benutzeravatar
  • Heitzer Offline
  • Beiträge: 2187
  • Registriert: Montag 21. Februar 2005, 22:53
  • Kontaktdaten:

Kontaktdaten:

Beitrag von Heitzer »

ca hat geschrieben: Steuern und Versicherung werden bis zur Ummeldung dem eingetrangenen Halter berechnet.

Baut der neue Käufer mit der alten Anmeldung einen Unfall, wird man selber gestuft, man muss sich die entstehenden Kosten dann einklagen sofern sich der Käufer weigert diese zu übernehmen.
Stimmt, darum verkauft man ein Kfz/Krad auch nur stillgelegt.

Hatte ich einige Seiten zuvor auch schon geschrieben. :wink:
www.instruktor.bike - gemeinsam für schnelle Rundenzeiten -
  • Benutzeravatar
  • Martin Offline
  • Beiträge: 9942
  • Registriert: Donnerstag 13. November 2003, 15:35
  • Motorrad: LAAKS R6 RJ03 IDM
  • Lieblingsstrecke: Ledenon, Oscherlsben
  • Wohnort: Düsseldorf
  • Kontaktdaten:

Kontaktdaten:

Beitrag von Martin »

So, jetzt Butter bei die Fische: Ich will davon irgendeinen Gesetzestext lesen!

Bis dahin halte ich es schlicht für völligen Quatsch!
Das Ganze ist schon ewig NICHT so. Schon vor etlichen Jahren, als mein Vater mal ein Auto angemeldet an einen (ähem, sag ich jetzt mal nicht)verkauft hatte und dieser wochenlang mit dem auto nicht umgemeldet rumfuhr und ein knöllhcne nach dem anderen fabrizierte, reichte eine Kopie des Kaufvertrages aus um Ruhe zu haben.

Und genau für den Zweck stehen Tag und Uhrzeit im Vertrag.
Dass vor allem das FA das einfach anders handhabt, das hat Lutze schon so beschrieben.

Nur weil FA, Straßenverkehrsamt und Versicherung keinen Bock haben sich zu kümmern, heißt es noch lange nicht, dass diese Läden im Recht sind!
ACHTUNG! Bis auf Widerruf leider keine Annahme von Reifenwärmerreparaturen mehr.
_________________________________
Wenn das Leben dir nur Zitronen anbietet, ja dann frag doch einfach noch nach Salz und Tequila!
  • Benutzeravatar
  • Skyver Offline
  • Beiträge: 4996
  • Registriert: Freitag 19. September 2008, 21:18

Kontaktdaten:

Beitrag von Skyver »

Lutze hat recht. Versicherung ist dann schon für den neuen Halter.
Allerdings tritt im Schadensfalle vielleicht wohl erstmal die eigene Versicherung in Vorkasse und dann wirds u.U. etwas arbeitsreich.
RolandH. hat geschrieben:Kurzzeitkennzeichen kosten meiner Erinnerung nach über 100 EUR und gelten 1 Woche (bei Bedarf und gegen Gebühr wohl auch länger?).
Kurzzeitkennzeichen für 5 Tage kostet ca. 30€ bei 5 Tagen (je nach Kreis) und dazu kommen die Kennzeichenkosten von ca. 20€.

Länger als 5 Tage kann man allerdings kein Auto mehr kurzeitig zulassen.
  • Benutzeravatar
  • Martin Offline
  • Beiträge: 9942
  • Registriert: Donnerstag 13. November 2003, 15:35
  • Motorrad: LAAKS R6 RJ03 IDM
  • Lieblingsstrecke: Ledenon, Oscherlsben
  • Wohnort: Düsseldorf
  • Kontaktdaten:

Kontaktdaten:

Beitrag von Martin »

Skyver hat geschrieben:Allerdings tritt im Schadensfalle vielleicht wohl erstmal die eigene Versicherung in Vorkasse und dann wirds u.U. etwas arbeitsreich.
Die tritt nicht in Vorkasse, die ZAHLT. In Deutschland MUSS jedes Kfz für die Zulassung zum Straßenverkehr versichert sein. Ohne geht also nicht. In der Übergangszeit zwischen Übergabe des Kfz und Ummeldung ist es mit der Versicherung des Verkäufers versichert, aber nicht mehr mit den Pflichten des Verkäufers (Zahlung usw.) Wie ich schon schrieb, KANN die Versicherung sich den Beitrag für den Zeitraum auch vom neuen Eigentümer holen, was normalerweise aber so nicht gehandhabt wird, da der Aufwand auch zu groß ist.
ACHTUNG! Bis auf Widerruf leider keine Annahme von Reifenwärmerreparaturen mehr.
_________________________________
Wenn das Leben dir nur Zitronen anbietet, ja dann frag doch einfach noch nach Salz und Tequila!
  • Benutzeravatar
  • Lutze Offline
  • Beiträge: 16905
  • Registriert: Montag 7. Juni 2004, 22:12
  • Motorrad: GSXR-750
  • Lieblingsstrecke: Most
  • Wohnort: Tangerhütte
  • Kontaktdaten:

Kontaktdaten:

Beitrag von Lutze »

Die Zulassungsordnung wurde 2007 geändert wie ich grad gelesen habe, zur Steuer:
Wenn die Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle unterblieb und das verkaufte Fahrzeug vom Käufer nicht umgemeldet, so musste der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer bezahlen. Wurde das darauf hin gesuchte Fahrzeug nicht aufgefunden, endeten die Zulassung und damit die Steuerpflicht erst nach 18 Monaten mit der zwangsweisen Stilllegung.

Durch § 13 Abs. 4 FZV ist eine erhebliche Verbesserung für den Verkäufer eingetreten: Wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder ist der bisherige Halter seiner Mittelungspflicht nicht nachgekommen oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters als falsch, so kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen im Verkehrsblatt mit einer Frist von 4 Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebotes enden die Zulassung des Fahrzeuges und damit auch die Steuerpflicht des bisherigen Halters.
Versicherung:

Was die versicherungsrechtliche Problematik bei nicht erfolgter Ummeldung des Fahrzeugs anbelangt, so sind grundsätzlich drei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden: Zum einen die Frage, wer die Versicherungsprämie bezahlen muss, zum anderen die etwaige Möglichkeit eines Regresses des Versicherers nach einem Schadensfall und schließlich die Frage, wer den Rückstufungsschaden bei einem etwaigen Schadensfall trägt.

Prämienhaftung

Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, dann haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie (§ 69 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz [VVG] in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung [AKB] des Versicherungsvertrages).

Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist oder nicht. Der Verkäufer kann jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe vom Käufer zurückfordern.

Schadensfall und Leistungsfreiheit bzw. Regressmöglichkeit des Versicherers

Gemäß § 3 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes kann sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter in jedem Fall an die Haftpflichtversicherung wenden, bei der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs versichert war, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen zur Anzeige der Veräußerung aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist oder nicht. Fraglich ist dabei, ob das Versicherungsunternehmen möglicherweise Regress bei dem Versicherungsnehmer fordern kann.

Mit dem Verkauf des Fahrzeuges tritt der Käufer in die Rechte und Pflichten des in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein (§ 69 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den AKB des Versicherungsvertrages). Die für das Kraftfahrzeug bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung geht also kraft Gesetzes auf den Käufer über.

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haben nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit den AKB die Pflicht zur Anzeige der Veräußerung bzw. des Kaufes gegenüber dem Versicherer. Dabei reicht es aus, wenn der Versicherer durch eine der beiden Parteien Kenntnis von der Veräußerung erlangt. Erfolgt durch keine der beiden Parteien des Kaufvertrages eine Anzeige, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers führen. Dabei ist die Rechtslage jedoch noch umstritten, ob und in welchem Umfang der Versicherer Regress nehmen kann.

Insbesondere dem Verkäufer ist daher anzuraten, Name und Adresse des Erwerbers genau festzuhalten, damit dieser von der Versicherung ermittelt werden kann. Der Käufer sollte sich durch Pass oder Personalausweis ausweisen, damit der Verkäufer auch die Ausweisnummer des Käufers festhalten kann. Sind ausländische Staatsbürger (Nicht-EU-Bürger) die Käufer, ist dringend zu empfehlen, sich neben dem Paß auch die Aufenthaltsberechtigung mit deutscher Meldeanschrift zeigen zu lassen, damit sich der Verkäufer nicht dem Vorwurf eines vorgetäuschten Verkaufs durch die Versicherung aussetzt, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann.

Hat der Käufer keinen Wohnsitz im Inland, empfiehlt es sich, das Fahrzeug nur (vorübergehend) stillgelegt zu verkaufen.

Schadensfall und Schadensfreiheitsrabatt

Da auch der Übergang des Versicherungsvertrages unabhängig von der Anzeige ist, werden Schäden nach dem Verkauf des Fahrzeuges nur dem Käufer, nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der Verkäufer behält in jedem Fall seinen Schadenfreiheitsrabatt. Probleme können dabei jedoch auftreten, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann und die Versicherung von einem vorgetäuschten Verkauf ausgeht.
wer noch mehr lesen will:

http://www1.adac.de/Recht_und_Rat/kauf_ ... geID=86870
Antworten