Problem nach Einbau einer AHK
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- Cowboy1984 Offline
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Hab ne TSS Anti-Hopping Kupplung für ne Yamaha yzf-r6 Bj.02 bei www.Carbonworld.de über ne Sammelbestellung ausm Suzuki gsx-r1000 forum erhalten. Jetzt passt die Scheiße nicht rein. Halbes Jahr her ? Ist der Händler verpflichtet das Teil umzutauschen `? Oder was kann man dafür verlangen `?
Hallo
du hast ein Widerruffsrecht das gilt aber nur 4 Wochen
Rückgaberecht auch
Sonderpreise und Sonderbestellungen sind vom Widerruf und Rückgaberecht ausgeschlossen
.Ich würde einfach mal anrufern und Fragen aber das ist schon eine lange zeit du musst es im beweisen das es die ist wo du bei im gekauft hast aber das wird schwer denn die TSS hat jeder
händler
MFG

Rückgaberecht auch
Sonderpreise und Sonderbestellungen sind vom Widerruf und Rückgaberecht ausgeschlossen
.Ich würde einfach mal anrufern und Fragen aber das ist schon eine lange zeit du musst es im beweisen das es die ist wo du bei im gekauft hast aber das wird schwer denn die TSS hat jeder

MFG
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ja das Leben ohne Mopped ist ein jammer
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Widerrufs- und Rückgaberecht
Private Käufer (Verbraucher) haben bei Fernabsatzverträgen mit einem Unternehmer das Recht, sich im Rahmen von bestimmten Fristen ohne Angabe von Gründen wieder von einem geschlossenen Vertrag zu lösen.
Dabei bestehen gem. § 312 d Abs. 4 BGB gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Auch für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
Auch bei Verträgen, die im Rahmen einer Online-Auktion geschlossen werden, hat der Verbraucher das Recht den Vertrag zu widerrufen, da es sich bei Online-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt, die unter die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB fallen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 3. November 2004 bestätigt.
Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat: Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dem Verkäufer dies durch ein formloses Schreiben (Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung des Kaufgegenstands mitteilen.
Der Verkäufer kann dem Käufer jedoch statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dann die Ware zur Ausübung des Rechts zurücksenden. Das Widerrufsrecht hat gegenüber dem Rückgaberecht für den Unternehmer den Vorteil, dass er dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen (siehe entsprechende Frage) die Kosten der Rücksendung auferlegen kann, es sei denn, die gelieferte entspricht nicht der bestellten Ware. Nachteilig ist hingegen, dass der Unternehmer bereits mit dem Widerruf des Verbrauchers das gezahlte Geld erstatten muss und dann Gefahr läuft, dass der Käufer die Ware nicht zurücksendet und gerichtlich in Anspruch genommen werden muss. Demgegenüber hat das Rückgaberecht den Vorteil, dass der Unternehmer die Ware vom Verbraucher in jedem Fall zurück erhält, weil die Rücksendung Voraussetzung für die Ausübung des Rückgaberechts ist. Auch die gesonderte Bearbeitung der Widerrufserklärung entfällt. Die Rücksendekosten kann der Unternehmer dem Verbraucher bei Einräumung eines Rückgaberechts jedoch keinesfalls auferlegen, was gerade bei geringwertigeren Waren von Nachteil sein kann.
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Private Käufer (Verbraucher) haben bei Fernabsatzverträgen mit einem Unternehmer das Recht, sich im Rahmen von bestimmten Fristen ohne Angabe von Gründen wieder von einem geschlossenen Vertrag zu lösen.
Dabei bestehen gem. § 312 d Abs. 4 BGB gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Auch für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
Auch bei Verträgen, die im Rahmen einer Online-Auktion geschlossen werden, hat der Verbraucher das Recht den Vertrag zu widerrufen, da es sich bei Online-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt, die unter die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB fallen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 3. November 2004 bestätigt.
Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat: Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dem Verkäufer dies durch ein formloses Schreiben (Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung des Kaufgegenstands mitteilen.
Der Verkäufer kann dem Käufer jedoch statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dann die Ware zur Ausübung des Rechts zurücksenden. Das Widerrufsrecht hat gegenüber dem Rückgaberecht für den Unternehmer den Vorteil, dass er dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen (siehe entsprechende Frage) die Kosten der Rücksendung auferlegen kann, es sei denn, die gelieferte entspricht nicht der bestellten Ware. Nachteilig ist hingegen, dass der Unternehmer bereits mit dem Widerruf des Verbrauchers das gezahlte Geld erstatten muss und dann Gefahr läuft, dass der Käufer die Ware nicht zurücksendet und gerichtlich in Anspruch genommen werden muss. Demgegenüber hat das Rückgaberecht den Vorteil, dass der Unternehmer die Ware vom Verbraucher in jedem Fall zurück erhält, weil die Rücksendung Voraussetzung für die Ausübung des Rückgaberechts ist. Auch die gesonderte Bearbeitung der Widerrufserklärung entfällt. Die Rücksendekosten kann der Unternehmer dem Verbraucher bei Einräumung eines Rückgaberechts jedoch keinesfalls auferlegen, was gerade bei geringwertigeren Waren von Nachteil sein kann.
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- 3/4 Gixxer Offline
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Haga41 hat geschrieben:Hallo
habe es gerade gehörtscheissssssssse , sei aber froh
das es so ausgegangen ist .
MFG
Morgen,
ja das ist echt schei... aber besser als ein motorschaden.
da muss man erst mal drauf kommen das die kupplung einfach zu hoch ist!
aber Oliver Struck hat gesagt das er mir hilft!! find ich echt stark!! super service!! am montag wir sie per post geschickt und dann wird alles gut

@Chris
die kupplung war ja von dir, war die echt in einer 750er


@rest
nochmal vielen dank für eure hilfe!!
Ich mag meine Yamaha!!
Morgen,
ja das ist echt schei... aber besser als ein motorschaden.
da muss man erst mal drauf kommen das die kupplung einfach zu hoch ist!
Hallo ja das ist gut , der mann hat aber was drauf oder du weißt wen ich meine
MFG Haga 41
ja das ist echt schei... aber besser als ein motorschaden.
da muss man erst mal drauf kommen das die kupplung einfach zu hoch ist!
Hallo ja das ist gut , der mann hat aber was drauf oder du weißt wen ich meine


MFG Haga 41
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- 3/4 Gixxer Offline
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- Registriert: Samstag 14. Februar 2004, 13:16
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3/4 Gixxer hat geschrieben:Der hat echt was drauf!!! und so hilfsbereit, den würd ich gern mal auf einige kaltketränke einlagen, dich natürlich auch
Ja super das machen wir mal voll




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- 3/4 Gixxer Offline
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- 3/4 Gixxer Offline
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@Oliver Struck
Vielen Dank!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
JOS kann ich nur empfehlen!!! SUUUPPPEEERRR!!!!!!!!!!!!
Vielen Dank, jetzt dreht sich alles ohne zu streifen!!!!!
Ich hoffe der erste Test in Rijeka läuft auch so gut wie die von Oliver überholte AHK!!!!
Bei diesem Service werd ich bestimmt nicht zu TSS oder sowar greifen!!
Vielen Dank!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
JOS kann ich nur empfehlen!!! SUUUPPPEEERRR!!!!!!!!!!!!
Vielen Dank, jetzt dreht sich alles ohne zu streifen!!!!!
Ich hoffe der erste Test in Rijeka läuft auch so gut wie die von Oliver überholte AHK!!!!
Bei diesem Service werd ich bestimmt nicht zu TSS oder sowar greifen!!
Ich mag meine Yamaha!!