ich benutze die TTSL-Wärmers jetzt auch schon knapp zwei Jahre und finde die Dinger top. Ich habe sie sie vorletzte Woche sogar auf Wasserdichtigkeit überprüft



Grüße,
Bernhard
Eine wie auch immer geartete Garantie gibt es demnach nicht (mehr). Stattdessen wird man auf das unter anderem von Dir ungeliebte Gewährleistungsrecht verwiesen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels trägt grundsätzlich - wie Du ja bereits ausgeführt hast - der Käufer. Für den Verbrauchsgüterkauf gilt jedoch zu Gunsten des Käufers anfänglich eine Beweislastumkehr: Während der ersten sechs Monate der zweijährigen Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Die Firma TTSL schien zum damaligen Zeitpunkt der Meinung zu sein, dass die gesetzlichen Vorschriften für sie nicht gelten. Anders ist es nicht zu erklären, dass man sich in meinem Fall mit dem Hinweis um die Gewährleistung zu drücken versuchte, dass bereits (bedauerlicherweise vergeblich) versucht worden war, mit den in Rede stehenden Reifenwärmern bestimmungsgemäß Reifen aufzuheizen. Dass sich an dieser Einstellung zwischenzeitlich nicht geändert zu haben scheint, belegt ein Auszug aus dem den Widerruf betreffenden Punkt 4. der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma TTSL:TTSL hat geschrieben:Gewährleistung:
Nach An- bzw. Einbau der Ware beschränkt sich die Haftung des Verkäufers lediglich auf den Ersatz eines mangelhaft gelieferten Teils. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Reklamationen sind innerhalb von acht Tagen nach Wareneingang schriftlich zu melden. Beschädigt ankommende Sendungen sind dem verantwortlichen Frachtführer (z.B. Post) zu reklamieren. Durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird unsere Haftung aufgehoben.
Inwieweit die Überprüfung eines Reifenwärmers in einem Ladengeschäft möglich sein soll, entzieht sich meiner Kenntnis…TTSL hat geschrieben:Umtausch und Rücksendungen:
...
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
...
Das ist wohl war...Blumenthal hat geschrieben:So-geht’s-nun-einmal-beim-besten-Willen-nicht-Grüße!
Volker
garantie ist eine freiwillige leistung des herstellers, die frei gestaltbar ist.Jörg#33 hat geschrieben:@nixzoll
Ich steh auf dem Schlauch ...![]()
Wenn die Dinger sich in der ersten 2 Jahren verabschieden dann Ersatz oder Rep. ...Die können schreiben was die wollen.
KLS