Also, wenn die Volksvertreter das meinen und die Verfassungsrichter dem keine Absage erteilen, kann man da jede Menge Dinge einschränken oder ändern...
z.B.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Entfaltung (Restaurant! ) und Unversehrtheit (Pieks!) haben da schon Limitationen, nicht?
Und zwar einmal die "Rechte anderer" (z.B. darauf, nicht angesteckt zu werden?) und einmal unspezifisch "auf Grund eines Gesetzes".
Ist also einschränkbar, ohne das Grundrecht insgesamt außer Kraft zu setzen.
Oder auch:
Auch hier eher unspezifisch "auf Grund eines Gesetzes" regelbar - ist also ebenfalls einschränkbar, ohne das Grundrecht insgesamt außer Kraft zu setzen.Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(...)