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Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

Infos zu und mit Veranstaltern, aber auch zu anderen Themen,
über die es sich lohnt zu sprechen!

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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von schleicheisen »

Mare82 hat geschrieben:
@Schleicheisen: Du zittierst hier die Antragsfrist aus dem Strafverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche haben damit im engsten Sinne nichts zu tun. Das wird im Zivilverfahren geregelt
Gnädiger Herr, ich bin weit davon entfernt zu glauben ich hätte Ahnung von Rechtsprechung. Ich gehe sogar so weit zu sagen, dass ich dieselbe in ihrer Mechanik selten verstehe und als Anlagenbauer verstehe ich Mechanik häufig recht gut.

Deshalb ist das von mir geschriebene sicher nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

Andererseits bin ich mir sehr sicher, dass etwaige Ansprüche eines vermeintlich Geschädigten immer auf einem offiziell ermittelten Sachverhalt beruhen müssen. Der zB aufgrund eines Strafantrags geklärt wird.

Beispiel: ich komme morgens auf den Hotelparkplatz und sehe eine Beule in der Türe meines prachtvollen Autos, die abends noch nich da war. Ich gehe also zur Polizei und "erstatte Anzeige" was juristisch dann anners heisst aber einen Ermittlungsauftrag der Polizei zur Folge hat und wenn die dann jemanden ermitteln der da reingetreten hat wird er erst offiziell verurteilt, zB wegen Sachbeschädigung, und im Nachgang kann ich dann meinen wirtschaftlichen Schaden im Zivilprozss geltend machen.

Nach 5 Jahren meinen seinerzeitigen Kumpel Andi W. beschuldigen er wärs gewesen unn nu soll er erstmal das Gegenteil beweisen ist nach meinem Kenntnisstand auch im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen.

Wenn ich mich recht entsinne sollen die "kurzen" Reaktionszeiten von eben drei Monaten verhindern, dass man sich als Beschuldigter oder Zeuge nicht mehr recht entsinnen kann was genau passiert ist.

Wenn der Herr eben der Meinung war jemand anners wär schuld an seinem Ungemach hätte er das DAMALS laut sagen müssen weil von offizieller Seite eben keiner den Eindruck hatte, tätig werden zu müssen.

Nach einem Jahr ist es deshalb aus meiner Sicht ausgeschlossen, Ansprüche anzumelden. Geschweige denn durchzusetzen.

Sollte ich hier irren bin ich für Nennung der Rechtsvorschrift dankbar, ich lerne auch im fortgeschrittenen Alter noch gerne.
  • Sch%ppe Offline
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Sch%ppe »

Also ich habe auch nichts mit gültigem deutschen Recht am Hut! Ich habe aber eine Rechtsverdreherin nachts neben mir liegen! :D Sie meinte auch das es nichts mit einem Strafantrag zu tun hat! Das ist eine zivilrechtliche Forderung und da ist das mit den Fristen anders! Mehr hab ich dann in dem Vortrag nicht mehr verstanden! :twisted:
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von R.I.P. steirair »

Aus Erfahrung kann ich da auch nur Beitragen das nichts tun selten eine gute Option ist.
Ich würde da aber auch nie persönlich zurückschreiben, sondern das IMMER einen/meinen
Anwalt erledigen lassen.

Aber diese Situation ist keine neuzeitliche Erscheinung, das gab es vor 20 Jahren auch schon
das sich ein verunfallter irgendwie Kohle retour holen will....
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von moik »

Im Zuge des oben von mir geschilderten Falles, habe nicht nur ich mir mal fünf Gedanken um das Thema gemacht. Aus Sicht des Organisator, Veranstalter und Teilnehmer .
Fakt ist, wenn jemand so einen „normalen“ Unfall vor Gericht als Präzedenzfall entgegen der üblichen Haftungsverzichte durch bekommt, können wir alle unser Hobby an den Nagel hängen.
Allerdings gibt es ja tatsächlich auch Situationen, in denen es legitim ist die Verfolgung eines Unfalles anzustoßen.
Wenn ich z.B. von jemandem aus der Partybox nebenan abgeschossen werde, wo ich mitbekomme, dass er bis morgens gesoffen hat, werde ich mir sicherlich überlegen gegen ihn vorzugehen.
Aber sowas ist ja weder in diesem, noch in unserem damaligen Fall zutreffend.
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Hartriggel »

schleicheisen hat geschrieben: Sollte ich hier irren bin ich für Nennung der Rechtsvorschrift dankbar, ich lerne auch im fortgeschrittenen Alter noch gerne.
§ 195 BGB, Gruß von nem Maschinenbautechniker 8)
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Koerschgi »

1. Rechtsschutz abschließen.
2. Niemals (!!!) auf ein Anwaltsschreiben (und sei es noch so absurd) als Privatperson antworten

Wenn du noch etwas hörst, geh zu (d)einem Anwalt und lass Ihn/sie den Schriftverkehr übernehmen.
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von schleicheisen »

Hartriggel hat geschrieben:§ 195 BGB, Gruß von nem Maschinenbautechniker 8)
Falsch: §199 :lol:

Vernünftige Menschen sollten sich nicht mit Jura rumschlagen, is einfach zu entlegen.

Ansonsten hab ich nu auch die Anwältin meines Vertrauens befragt und jaaa, zivilrechtlich würde sich eine Schadenersatzforderung auf §823 beziehen für das eben die oben genannte Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Wieder was gelernt.

Aber: im Falle einer solchen Schadenersatzforderung ist der Geschädigte Beweispflichtig dass der Beklagte schuldhaft durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz den Schaden herbeigeführt hat!

Das muss er erstmal machen.

Und ein Haftungsausschluss bei Fahrlässigkeit ist zulässig (wenns juristisch einwandfrei formuliert ist was schwierig genug sein dürfte 8) ). Dann muss er auch noch beweisen dass der Schaden durch Vorsatz entstanden ist. Noch schwieriger.

Wenn es sich so verhält wie von Moik beschrieben dass jemand aus der Partybox hackenbreit rausfährt und andere umnietet empfiehlt sich dann eben doch die Strafanzeige die dann eben Ermittlungen nach sich zieht was die oben benannte beweispflicht sicherlich erleichtert.

Meinen Rat, nichts zu tun wenn einem ein unbekannter Anwalt einfach mal was schreibt, halte ich nach wie vor für vollkommen richtig.

Wenn der Brief nicht per Einschreiben kommt ist er für mich nicht angekommen unn joot.
Wenn man antwortet zeigt man dem Anwalt der Gegenseite damit nur:

- dass die angegebene Person an der angeschriebenen Adresse tatsächlich existent ist
- sie tatsächlich in der fraglichen Gruppe unterwegs war und das auch zugibt
- und sich rechtfertigt dass sie für nix was kann

Was genau das ist was son Anwalt ja erstmal sehen will: Anknüpfungspunkte für weitere Frechheiten.

Und was hat man selber gewonnen ausser eben den Preis der anwaltlichen Belästigung :P ?

Eben, nix.

Solange also keine öffentliche Stelle mit konkreten Vorwürfen an einen heran tritt würde ich nie wat machen und hab das auch immer so gehandhabt und das war dann auch gut so.

Und wenn dann wirklich was der benannten Klasse ankommt muss es zum Anwalt gehen weil Jura wie gesagt für normale Menschen nicht greifbar ist und man schnell was falsch macht.

Aber: ERST DANN.

Im vorliegenden Fall kann ich mir aber tatsächlich nicht vorstellen dass da was bei rumkommt wenn man sich nich völlig blöd verhält.
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Zottel »

moik hat geschrieben: Wenn ich z.B. von jemandem aus der Partybox nebenan abgeschossen werde, wo ich mitbekomme, dass er bis morgens gesoffen hat, werde ich mir sicherlich überlegen gegen ihn vorzugehen.
Aber sowas ist ja weder in diesem, noch in unserem damaligen Fall zutreffend.

solche Leute sollten meiner Meinung garnicht auf die Strecke gelassen werden.
Wer Restsprit in der Birne hat, hat auf der Renne nix verloren.

Meine Meinung.

Aber zu o.g. Fall, würde ich direkt zum Anwalt geben.
  • Sch%ppe Offline
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Sch%ppe »

schleicheisen hat geschrieben:
Hartriggel hat geschrieben:§ 195 BGB, Gruß von nem Maschinenbautechniker 8)
Falsch: §199 :lol:

Vernünftige Menschen sollten sich nicht mit Jura rumschlagen, is einfach zu entlegen.

Ansonsten hab ich nu auch die Anwältin meines Vertrauens befragt und jaaa, zivilrechtlich würde sich eine Schadenersatzforderung auf §823 beziehen für das eben die oben genannte Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Wieder was gelernt.

Aber: im Falle einer solchen Schadenersatzforderung ist der Geschädigte Beweispflichtig dass der Beklagte schuldhaft durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz den Schaden herbeigeführt hat!

Das muss er erstmal machen.

Und ein Haftungsausschluss bei Fahrlässigkeit ist zulässig (wenns juristisch einwandfrei formuliert ist was schwierig genug sein dürfte 8) ). Dann muss er auch noch beweisen dass der Schaden durch Vorsatz entstanden ist. Noch schwieriger.

Wenn es sich so verhält wie von Moik beschrieben dass jemand aus der Partybox hackenbreit rausfährt und andere umnietet empfiehlt sich dann eben doch die Strafanzeige die dann eben Ermittlungen nach sich zieht was die oben benannte beweispflicht sicherlich erleichtert.

Meinen Rat, nichts zu tun wenn einem ein unbekannter Anwalt einfach mal was schreibt, halte ich nach wie vor für vollkommen richtig.

Wenn der Brief nicht per Einschreiben kommt ist er für mich nicht angekommen unn joot.
Wenn man antwortet zeigt man dem Anwalt der Gegenseite damit nur:

- dass die angegebene Person an der angeschriebenen Adresse tatsächlich existent ist
- sie tatsächlich in der fraglichen Gruppe unterwegs war und das auch zugibt
- und sich rechtfertigt dass sie für nix was kann

Was genau das ist was son Anwalt ja erstmal sehen will: Anknüpfungspunkte für weitere Frechheiten.

Und was hat man selber gewonnen ausser eben den Preis der anwaltlichen Belästigung :P ?

Eben, nix.

Solange also keine öffentliche Stelle mit konkreten Vorwürfen an einen heran tritt würde ich nie wat machen und hab das auch immer so gehandhabt und das war dann auch gut so.

Und wenn dann wirklich was der benannten Klasse ankommt muss es zum Anwalt gehen weil Jura wie gesagt für normale Menschen nicht greifbar ist und man schnell was falsch macht.

Aber: ERST DANN.

Im vorliegenden Fall kann ich mir aber tatsächlich nicht vorstellen dass da was bei rumkommt wenn man sich nich völlig blöd verhält.
Bis das hier durch ist, hast du dann dein Juraexamen :mrgreen:
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von schleicheisen »

Nee, lass ma- ich mach jetzt wieder da was ich kann...
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