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3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

Alles rund ums Thema Racing bzw. was in anderen Rubriken nicht wirklich passt,
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3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von Tim #27 »

Hallo,

ich habe einen 3,5 Tonnen Transporter mit LKW Zulassung, darin dabe ich Regale verbaut. Es passt also nur ein Motorrad rein. Allerdings möchte ich gerne zwei Moppets mit auf die Strecke nehmen.
Mit meinem Anhänger komme ich über die 3,5 t also gilt Sonntags LKW-Fahrverbot.

Ich weiss, das man mit Wohnwagen fahren darf.
Gibt es da irgend eine Sonderregelung/Sondergenehmigung für Motorradtransporte zu Sportveranstalltungen?

Wer kennt sich damit aus?
auch dicke Ärsche haben Dünnschiss
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von racer666 »

Moin,,,beim Straßenverkehrsamt eine Genehmigung einholen. (kostet um die 20€).
Falls du so fährst gibt's ein Pünktchen und 75€

MfG
  • troodon Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von troodon »

man darf Sonntags mit keinem LKW und Anhänger fahren auch wenn mann unter 2,8 t bleibt auch nicht mit einem Wohnwagen es sei den man hat eine Ausnehmegenemigung und die bekommt man nicht immer. Mit hat man Sie nicht gegeben ( Caddy mit Wohnwagen ) und die Preise für die Ausnahmegenemigung sind von Behörde zu Behörde doch sehr unterschiedlich
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von troodon »

Und hier mal was sowas kostet

Sonntagsfahrverbot nicht eingehalten, verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 1 P 75 Euro
wegen das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag als Halter angeordnet oder zugelassen zu haben 1 P 380 Euro
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von ABBIEGER »

Ist das als privatperson nicht sowie so egal?! also wenn man nicht als Firma unterwegs ist?!
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  • Siedler Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von Siedler »

...das gilt auch für Privatpersonen.
Evtl. hilft ne Kiste frisches Gemüse auf der Ladefläche :lol:



§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November),
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von Ghostangel »

ABBIEGER hat geschrieben:Ist das als privatperson nicht sowie so egal?! also wenn man nicht als Firma unterwegs ist?!

Selbst mit nem T4 der als Lkw läuft und hinten geschlossener Kasten ist und Wohnwagen hinten dran ist nich mit fahren :alright:
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  • Mike1978 Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von Mike1978 »

Ich glaube mals was gehört zu haben, dass für Sportzwecke das Sonntagsfahrverbot nicht zutrifft. Weiß aber nicht zu 100%, ob das stimmt.
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  • J@K Offline
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von J@K »

Hab einen Wisch immer dabei vom
Bayerischen Staatsministerium

zu § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.7 StVO
Generelle Ausnahmen
z.B.
Wohnwagenanhänger und Anhänger die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.

Wies dann z.B. in NRW ist ?????

In Österreich ist es so:
Allgemeines Fahrverbot gilt für
LKW mit Anhänger wenn das zul.GG des Lkw ODER Anhängers mehr als 3,5t beträgt.
Ausnahme im Erweiterten Ferienfahrverbot : Lkw + Hänger gemeinsam nicht über 7,5t.
Je früher man zurückfällt,
desto mehr Zeit hat man
zum Aufholen!!!

Mit Motorsportlichen Grüßen
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Re: 3,5 tonner lkw mit hänger am sonntag

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Beitrag von renfried1986 »

Servus, du darfst fahren. Ist seit 2007 so das man zu Sport oder Freizeitzwecken einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5t auch mit anhänger fahren darf! Also z.B. für Wohnwagen Bootsanhänger und eben auch Anhängern mit Mopeds drauf oder drin :wink:
Wurde damals extra vom Amt geändert.

Mfg René
Wenn die Tabaksteuer vom Rauche abschrecken soll...
Soll dann die Lohnsteuer vom Arbeiten abschrecken?
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