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Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

Infos zu und mit Veranstaltern, aber auch zu anderen Themen,
über die es sich lohnt zu sprechen!

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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Sch%ppe »

Diese Mail ging nach der Veranstaltung an die Teilnehmer!!!
Lieber Teilnehmer des Renntrainings am Anneau du Rhin,
 
in der schnellen Gruppe ist im Turn um 14.00Uhr der Teilnehmer mit der Startnummer #606
schwer gestürzt und muss längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.
Dieser bittet nun um eure Mithilfe zum Unfallhergang.
Wer also den betreffenden Sturz gesehen hat und Angaben dazu machen möchte, sollte sich bei uns melden.
Wir werden die Infos dann an den Verunfallten weitergeben und gegebenenfalls Kontakt herstellen.
 
Vielen Dank für eure Mithilfe
Gar nichts machen ist hier glaub ich nicht die beste Wahl! Ich würde wie Jacksenn auch ein Schreiben an den Anwalt schicken und dem klar machen das er es zurück nimmt oder es eine Unterlassungsklage gibt
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von DonRamon »

Es wäre mal interessant zu wissen, ob der Verunfallte hier mitliest... Es würde zwar nichts ändern, aber mich würde es ziemlich nerven wenn ich lesen müsste wie man über mich und diese Aktion denkt :crazy:

Kommen wir jetzt dann an den Punkt, wo wir alle 360° Cams an den Mopeds brauchen, damit die Beweislast später leichter fällt? Landen diese dann auf Youtube und in Russland werden diese dann so populär wie die Russischen Videos bei uns? :lol:

Das wird mir alles zu viel, ich brauch nen Kaffee...
Mir reichts.....Ich geh schaukeln!
  • Sch%ppe Offline
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Sch%ppe »

Da ja das Motorrad Action Team hier noch eine Rundmail bezüglich dem Unfall an alle Teilnehmer geschickt hat, würde ich hier auch das Motorrad Action Team über das Schreiben vom Anwalt in Kenntnis setzen!! Solche Teilnehmer braucht kein Mensch auf der Strecke!
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von jacksenn »

Sch%ppe hat geschrieben:Da ja das Motorrad Action Team hier noch eine Rundmail bezüglich dem Unfall an alle Teilnehmer geschickt hat, würde ich hier auch das Motorrad Action Team über das Schreiben vom Anwalt in Kenntnis setzen!! Solche Teilnehmer braucht kein Mensch auf der Strecke!
Ich nehme das Schreiben mal mit nach Assen. Der IDM Manager ist ja vom MAT. Dem lauf ich am IDM Wochenende regelmäßig über die Füße.
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von schleicheisen »

Sch%ppe hat geschrieben:Gar nichts machen ist hier glaub ich nicht die beste Wahl! Ich würde wie Jacksenn auch ein Schreiben an den Anwalt schicken und dem klar machen das er es zurück nimmt oder es eine Unterlassungsklage gibt
Doch! Nix machen ist manchmal die beste Lösung...

Dass sich der Mann schwer verletzt hat ist doof. Wenn man seinerzeit den Eindruck gehabt hätte man müsse den Sachverhalt offiziell aufklären wäre die Polizei zB aufgrund von Hinweisen der Sanis/ KKH etc. tätig geworden.

Ist das nicht passiert handelt es sich eben um ein Antragsdelikt und dafür MUSS man einen Strafantrag stellen, sonst passiert nix. Und §77b Satz 1 StGB sacht:

(1) 1Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen


Und damit ist das Thema endgültig durch unn joot.
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von marq »

Schleicheisen, du kommst auf meine Kontaktliste! :D

Im Ernst, das wird immer bizarrer...
Hier geht's zum Original :arrow: Wheelbagz Rädertaschen!
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Mare82 »

Vorab: Kenne mich mit Schweizer Recht (welches ich auch unten zitieren werden, also sind meine Aussagen zum Sachverhalt für Deutsche mit Vorsicht zu geniessen) aus, nicht mit deutschen. Ist aber im Grunde gleich mit gewissen Unterschieden.

@Schleicheisen: Du zittierst hier die Antragsfrist aus dem Strafverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche haben damit im engsten Sinne nichts zu tun. Das wird im Zivilverfahren geregelt.

1. Strafverfahren: Bei einem Antragsdelikt (leichte Körperverletzung) braucht es innert Frist einen Antrag. D und CH 3 Monate. Nach Ablauf dieser Frist gibt es keine Strafverfolgung mehr. Sollte sich der Teilnehmer aber schwer verletzt haben, ist es ein Offizialsdelikt (schwere Körperverletzung ist in der Schweiz ein Offizialsdelikt. Ich gehe davon aus auch in D). Vorliegend kann ich mir das nicht vorstellen, da ansonstens die Staatsanwaltschaft schon tätig geworden wäre.

2. Zivilverfahren:

Als erstes muss man zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftpflichtansprüchen unterscheiden. Einen Vertrag kann man auch konkludent eingehen. Auch wäre denkbar, dass ein Vertrag mit dem Veranstalter zu Gunsten Dritter (den anderen Teilnehmern) abgeschlossen wurde. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass zwischen den Teilnehmer ein Haftungsverzicht - der wie gesagt nur für leichtes Verschulden möglich ist - besteht, so muss man m.E. auch davon ausgehen, dass ein rechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Teilnehmer besteht. Ein Haftungsverzicht kann nur vereinbarungsgemäss erteilt werden und nicht durch Gesetz.

Bei einer ausservertraglichen Haftung wäre die Verjährungsfrist in CH ein Jahr ab Kenntnis des Schädigers und des Schadens (relative Verjährungsfrist) und absolut 10 Jahre. Habe gedacht, dass in D die relative Verjährung zwei Jahre ist (oder ist die Verjärung im VVG in D ein Jahr länger als in CH...weiss nicht so recht...). Vertragsrechtlich ist die Verjährung für Schäden in der Schweiz in der Regel 10 Jahre (es besteht keine relative Verjährungsfrist). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass wohl die Verjährung nicht eingetreten ist. In jedem Fall würde ich mich darauf nicht verlassen.

Interessant finde ich im vorliegenden Fall, welches Recht anwendbar wäre (gehe davon aus, dass beide Parteien im selben Staat den Wohnsitz haben, also im vorliegenden Fall in D). Bei einem Strassenverkehrsunfall würde gemäss dem Haager Übereinkommen das Recht des Wohnsitzstaates zur Anwendungen kommen, wenn beide - Schädiger und Geschädigter - den Wohnsitz in selben Staat haben. Da kann der Unfall auch in Spanien geschehen. Da es sich vorliegend nicht um einen Verkehrsunfall handelt, muss man das internationale Privatrecht hinzuziehen. In der Schweiz wären vertragliche Ansprüche wie folgt geregelt: Freie Rechtswahl (vor oder nach dem Schaden) möglich. Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (im vorliegenden Fall wohl Frankreich). Somit müsste ein Schweizer bzw. deutscher Richter französisches Recht sprechen. Bei ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen würde CH-Recht zur Anwendung kommen, wenn Schädiger und Geschädigter den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Ist sehr wahrscheinlich auch in D so geregelt.

Insgesamt würde ich mir aber überhaupt keine Sorgen machen und keinen Anwalt mit der Sache beauftragen. Ich kann mir nicht vorstellen, wie der Geschädigte die Widerrechtlichkeit/Vertragsverletzung bzw. das Verschulden beweisen soll.
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von greenninja »

Jacksenn,

wenn du dein Schreiben noch nicht an den Anwalt postalisch (also auf dem Briefweg) verschickt hast, zerreise dieses, denn nur ein (dein) Anwalt sollte auf ein Schreiben des gegnerischen Anwalts anworten.

Und dem "IDM Manager von MAT", den du in Assen öfters siehst, geht das Schreiben von dem gegnerischen Anwalt einfach mal gar nichts an, das solltest du tunlichst unterlassen. Außerdem wird der Typ keine Lösung parat haben.

Gieße kein Öl ins Feuer, abwarten auf ein zweites Schreiben und dann kannst du immer noch über Rechtsschutz zu deinem Anwalt gehen. Vielleicht probiert der Typ ja nur und sein Anwalt will auch verdienen...

Ansonsten, auch wenn es kopfmäßig schwer fällt, so gut es geht, ruhig bleiben.
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Tom-ek »

marq hat geschrieben:Schleicheisen, du kommst auf meine Kontaktliste! :D

Im Ernst, das wird immer bizarrer...

Veranstalter Black List ....
und schwuppppst ....
ist Motorrad Action Team drauf.
Badeenten das ist es .... !!!!!!
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Re: Unfall Anneau du Rhin 22.07.2016

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Beitrag von Lutze »

greenninja hat geschrieben: wenn du dein Schreiben noch nicht an den Anwalt postalisch (also auf dem Briefweg) verschickt hast, zerreise dieses, denn nur ein (dein) Anwalt sollte auf ein Schreiben des gegnerischen Anwalts anworten.
Dann sind wir genau dort wo wir nicht hin wollen und was hier gerade nicht so gut geheißen wird. Alles wird nur noch über einen Anwalt geregelt.
Die Antwort das er in keiner Weise an dem Geschehenen beteiligt war wird ihm später wohl kaum negativ ausgelegt werden können.
Erfahrung ist eine gute Sache.Leider macht man sie erst kurz nachdem man sie gebraucht hätte!
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